Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Stempeltarif.  Protokolle.  229

Anweisung  versehen  zu  lassen  und  zugleich  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  bei  den  Revisionen  der  Geschäftsführung  der  gedachten  Beamten
  auf  die  Befolgung  der  Vorschrift  ein  besonderes  Augenmerk
gerichtet  wird.

Protokolle,  welche  in  Privatangelegenheiten  vor
einem  Notario  oder  einem  mit  richterlichen  oder
polizeilichen  Verrichtungen  oder  mit  Verwaltung
öffentlicher  allgemeiner  Abgaben  beauftragten
Staats=  oder  Kommunal-Beamten  oder  einer  dergleichen
  Behörde  aufgenommen  werden:

a.  wenn  sie  die  Stelle  einer  Beschwerdeschrift,
Bittschrift,  Eingabe  oder  eines  Gesuchs  vertreten
  50  Pff.

b.  wenn  diejenigen  Personen,  mit  welchen  es  auf—
genommen  wird,  auf  Erfordern  eine  Auskunft
geben,  oder  eine  Aussage  als  Zeugen  ablegen,
oder  eine  Verbindlichkeit  zu  einer  Leistung  oder
Unterlassung  dadurchübernehmen,  insofern  der
hiernächst  unter  c  bezeichnete  Fall  dabei  nicht
vorkommt  ..  ..  1,60  M.

c.  wenn  das  Protokoll  die  Stelle  einer  im  gegenwärtigen
  Tarif  höher  besteuerten  Verhandlung,
z.  B.  einer  Quittung  u.  s.  w.  vertritt,  wie  diese.

(Mit  Ausnahme  der  Auktions-,  Notariats-,  Rekognitions=  oder  derjenigen
Protokolle,  welche  die  Stelle  einer  nach  anderweiter  Bestimmung  der  Stempeltarife
  steuerpflichtigen  Verhandlung  vertreten,  ist  die  Stempelabgabe  von  Protokollen
  durch  das  Gesetz  vom  26.  März  1873  aufgehoben.)

Nach  §  2  des  Gesetzes  vom  26.  März  1873  ist  der  Protokollstempel
  nicht  allgemein  aufgehoben,  sondern  nur  insoweit,  als  die  im
§2  unter  Nr.  3  erwähnten  Ausnahmen  nicht  zutreffen.  Nach  diesen
Ausnahmen  unterliegen  aber  Protokolle,  welche  die  Stelle  einer  nach
anderweiter  Bestimmung  der  Stempeltarife  steuerpflichtigen  Verhandlung
vertreten,  auch  ferner  der  Stempelpflicht  und  muß  deshalb  zu  solchen
Protokollen  der  Protokollstempel  von  1,50  M.  verwendet  werden,  wenn
auch  der  für  das  beurkundete  Geschäft“  zu  berechnende  Werthstempel
geringer  sein  würde.  F.-M.-R.  v.  15.  Dezember  1877.