Stempeltarif. Protokolle. 229
Anweisung versehen zu lassen und zugleich dafür Sorge zu tragen,
daß bei den Revisionen der Geschäftsführung der gedachten Beamten
auf die Befolgung der Vorschrift ein besonderes Augenmerk
gerichtet wird.
Protokolle, welche in Privatangelegenheiten vor
einem Notario oder einem mit richterlichen oder
polizeilichen Verrichtungen oder mit Verwaltung
öffentlicher allgemeiner Abgaben beauftragten
Staats= oder Kommunal-Beamten oder einer dergleichen
Behörde aufgenommen werden:
a. wenn sie die Stelle einer Beschwerdeschrift,
Bittschrift, Eingabe oder eines Gesuchs vertreten
50 Pff.
b. wenn diejenigen Personen, mit welchen es auf—
genommen wird, auf Erfordern eine Auskunft
geben, oder eine Aussage als Zeugen ablegen,
oder eine Verbindlichkeit zu einer Leistung oder
Unterlassung dadurchübernehmen, insofern der
hiernächst unter c bezeichnete Fall dabei nicht
vorkommt .. .. 1,60 M.
c. wenn das Protokoll die Stelle einer im gegenwärtigen
Tarif höher besteuerten Verhandlung,
z. B. einer Quittung u. s. w. vertritt, wie diese.
(Mit Ausnahme der Auktions-, Notariats-, Rekognitions= oder derjenigen
Protokolle, welche die Stelle einer nach anderweiter Bestimmung der Stempeltarife
steuerpflichtigen Verhandlung vertreten, ist die Stempelabgabe von Protokollen
durch das Gesetz vom 26. März 1873 aufgehoben.)
Nach § 2 des Gesetzes vom 26. März 1873 ist der Protokollstempel
nicht allgemein aufgehoben, sondern nur insoweit, als die im
§2 unter Nr. 3 erwähnten Ausnahmen nicht zutreffen. Nach diesen
Ausnahmen unterliegen aber Protokolle, welche die Stelle einer nach
anderweiter Bestimmung der Stempeltarife steuerpflichtigen Verhandlung
vertreten, auch ferner der Stempelpflicht und muß deshalb zu solchen
Protokollen der Protokollstempel von 1,50 M. verwendet werden, wenn
auch der für das beurkundete Geschäft“ zu berechnende Werthstempel
geringer sein würde. F.-M.-R. v. 15. Dezember 1877.