Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 318 — 
(Nr. 2687.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 2. Juli 1900. 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende 
Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 
I. In Nr. XXXVorrn ist im Eingange vor „Bautzener Sicherheitspulver“ 
einzufügen: 
„Ammon-Carbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Mehl und 
höchstens 4 Prozent Kollodiumwolle und Nitroglycerin). 
II. In Nr. XIIV ist am Schlusse folgende neue Bestimmung nach- 
utragen: 
*pD*)⅜ß „Die genannten Stoffe mit Ausnahme des flüssigen Acetylen können 
in kleinen Mengen, und zwar Kohlensäure und Stickoxydul bis höchstens 
3 Gramm, Ammoniak und Chlor bis höchstens 20 Gramm, wasser- 
freie schweflige Säure und Chlorkohlenoxryd (Phosgen) bis höchstens 
100 Gramm, auch in starken zugeschmolzenen Glasröhren unter folgen- 
den Bedingungen befördert werden: 
Die Glasröhren dürfen für Kohlensäure und Stickoxydul nur zur 
Hälfte, für Ammoniak und Chlor zu zwei Drittheilen, für schweflige 
Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) zu drei Viertheilen gefüllt 
werden. Jede Glasröhre muß in eine zugelöthete, mit Kieselguhr ge- 
füllte Blechkapsel und diese in eine starke Holzkiste verpackt werden. 
Es ist zulässig, mehrere Blechkapseln in eine Kiste einzulegen, nur 
dürfen Röhren mit Ammoniak nicht mit Röhren, die Chlor enthalten, 
in dieselbe Kiste gelegt werden.“ 
III. Am Ende der Anlage B ist folgende neue Bestimmung aufzunehmen: 
LIIIa. 
() Der Explosion unterworfene chemische Produkte, die nicht im 
§. 50A Ziffer 4 lit. a bis f der Verkehrsordnung und in einer der 
voranstehenden Nummern der Anlage B besonders aufgeführt sind, 
auch nicht der Selbstentzündung unterliegen, werden — sachgemäß ver- 
packt — zur Beförderung zugelassen, wenn von einem vereideten Chemiker auf 
dem Frachtbriefe bescheinigt ist, daß von ihm Proben des im Frachtbrief an- 
gegebenen Produkts im trockenen Zustande sämmtlichen nachstehend bezeichneten 
Versuchen unterworfen worden sind und sich dabei als nicht gefährlicher erwiesen 
haben, als die zum Vergleiche herangezogene gepulverte reine Pikrinsäure (Er- 
starrungspunkt nicht unter 120 Grad Celsius): 
a) 0)5 Gramm werden, in Staniol (Zinnfolie) eingeschlagen, auf einen 
Messingklotz, der auf einer festen Steinunterlage ruht, gelegt. Auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.