194 Notwendigkeit tatlächlichen Nachgebens Dänemarks.
Teils ihrer — auch der gemeinsamen — Einkünfte zu fremden Zwecken oder ohne Zustimmung
der geletzlichen Vertreter des Landes, sowie gegen jede Beeinflussung ihrer Gesetzgebung
von anderer Seite her beziehen. In beiden Beziehungen sind die Rechte der
deutschen Herzogtümer durch das Patent vom 30. März d. J. nicht hinreichend gewahrt;
die Aufhebung desselben ist daher das nächste Objekt der Bundesexekution; und die Aufhebung
— oder eine Abänderung in streng bundesrechtlichem Sinne — würde daher ein
tatsächlicher Beweis sein, daß der König von Dänemark der Forderung des Bundes
gerecht werden will.
Die positive Seite der Stellung der deutschen Herzogtümer, d. h. ihre Beziehungen
zu den anderen Teilen der dänischen Monarchie und der berechtigte gleichartige und ihrer
Bedeutung angemessene Einfluß, den sie auf die gemeinsamen Angelegenbeiten innerhalb.
einer Gesamtverfassung auszuüben berufen sein werden, bietet dagegen, wie sich nicht verkennen
läßt, auch eine internationale Seite dar, welche allerdings zunächst nur den
Deutschen Bund und Dänemark angeht, für welche aber der erstere auch eine Vermittlung
befreundeter Mächte, ebenso wie für die Schleswigsche Frage, annehmen kann, ebe er zu
dem äußersten Mittel der Geltendmachung internationaler Rechte schreitet.
Aus diesen Erwägungen ist die Instruktion an den Königlichen Bundestagsgesandten
vom 28. d. M. bervorgegangen, von welcher ich Ew. pp. anliegend Abschrift übersende.
Ich habe mit dem englischen Botschafter die Sache genau in demselben Sinne besprochen,
und wünsche, daß Ew. pp. dasselbe mit dem Grafen Russell tun mögen.
Ich falle die Gesichtspunkte noch kurz dahin zusammen:
I. Wir sind bereit, dahin zu wirken, daß die Vermittlung Englands in betreff der
internationalen Seite vom Bunde angenommen werde.
2. Wir sind auch einverstanden, daß in der bundesrechtlichen Frage die als unbestreitbar
nachweisbare bundesrechtliche Grenze eingehalten werde.
3. Zu dieser unabweisbaren Forderung gehört aber die Aufhebung des Patents vom
30. März d. J. oder die faktische Abänderung desselben nach den Forderungen des Bundes.
Solange diese nicht erfolgt ist, muß die Exekution ihren Fortgang haben.
Nur bei einem solchen tatsächlichen Nachgeben Dänemarks ist irgendeine Aussicht
und Möglichkeit vorhanden, daß der Bund von der Exekution absehe. Ohne dasselbe
würde keine deutsche Regierung in der Lage sein, gegen die Exekution zu stimmen.
144. Erlaß an den Bundestagsgesandten in Frankfurt von Sydow.
[Konzept von der Hand des Vortragenden Rats Abeken.]
Am 29. Oktober hatte der dänische Gesandte am Bunde in Veantwortung des Exekutions-=beschlusses
vom 1. Oktober eine Erklärung abgegeben, in der zwar eine formelle Zurücknnahme
des Datents vom 30. März keineswegs zugestanden, aber doch die Bereitwilligkeit ausgesprochen
wurde, sich mit dem Bunde über wesentliche Bestimmungen desselben zu verständigen.
Vertraulich. Berlin, den 30. Oktober 1863.
Die von dem Königlich Dänischen Bundestagsgesandten für Holstein und Lauenburg
in der gestrigen Bundestagssitzung abgegebene Erklärung war mir schon vorgestern durch
den hiesigen Königlich Dänischen Gesandten vertraulich mitgeteilt worden; und der Königlich
Großbritannische Botschafter, zu dessen Kenntnis sie ebenfalls gebracht worden war, hatte
¹ Siehe Nr. 141, 142.