Volltext : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4. (4)

194  Notwendigkeit  tatlächlichen  Nachgebens  Dänemarks.

Teils  ihrer  —  auch  der  gemeinsamen  —  Einkünfte  zu  fremden  Zwecken  oder  ohne  Zustimmung
  der  geletzlichen  Vertreter  des  Landes,  sowie  gegen  jede  Beeinflussung  ihrer  Gesetzgebung
  von  anderer  Seite  her  beziehen.  In  beiden  Beziehungen  sind  die  Rechte  der
deutschen  Herzogtümer  durch  das  Patent  vom  30.  März  d.  J.  nicht  hinreichend  gewahrt;
die  Aufhebung  desselben  ist  daher  das  nächste  Objekt  der  Bundesexekution;  und  die  Aufhebung
  —  oder  eine  Abänderung  in  streng  bundesrechtlichem  Sinne  —  würde  daher  ein
tatsächlicher  Beweis  sein,  daß  der  König  von  Dänemark  der  Forderung  des  Bundes
gerecht  werden  will.

Die  positive  Seite  der  Stellung  der  deutschen  Herzogtümer,  d.  h.  ihre  Beziehungen
zu  den  anderen  Teilen  der  dänischen  Monarchie  und  der  berechtigte  gleichartige  und  ihrer
Bedeutung  angemessene  Einfluß,  den  sie  auf  die  gemeinsamen  Angelegenbeiten  innerhalb.
einer  Gesamtverfassung  auszuüben  berufen  sein  werden,  bietet  dagegen,  wie  sich  nicht  verkennen
  läßt,  auch  eine  internationale  Seite  dar,  welche  allerdings  zunächst  nur  den
Deutschen  Bund  und  Dänemark  angeht,  für  welche  aber  der  erstere  auch  eine  Vermittlung
befreundeter  Mächte,  ebenso  wie  für  die  Schleswigsche  Frage,  annehmen  kann,  ebe  er  zu
dem  äußersten  Mittel  der  Geltendmachung  internationaler  Rechte  schreitet.

Aus  diesen  Erwägungen  ist  die  Instruktion  an  den  Königlichen  Bundestagsgesandten
vom  28.  d.  M.  bervorgegangen,  von  welcher  ich  Ew.  pp.  anliegend  Abschrift  übersende.

Ich  habe  mit  dem  englischen  Botschafter  die  Sache  genau  in  demselben  Sinne  besprochen,
  und  wünsche,  daß  Ew.  pp.  dasselbe  mit  dem  Grafen  Russell  tun  mögen.

Ich  falle  die  Gesichtspunkte  noch  kurz  dahin  zusammen:

I.  Wir  sind  bereit,  dahin  zu  wirken,  daß  die  Vermittlung  Englands  in  betreff  der
internationalen  Seite  vom  Bunde  angenommen  werde.

2.  Wir  sind  auch  einverstanden,  daß  in  der  bundesrechtlichen  Frage  die  als  unbestreitbar
nachweisbare  bundesrechtliche  Grenze  eingehalten  werde.

3.  Zu  dieser  unabweisbaren  Forderung  gehört  aber  die  Aufhebung  des  Patents  vom
30.  März  d.  J.  oder  die  faktische  Abänderung  desselben  nach  den  Forderungen  des  Bundes.
Solange  diese  nicht  erfolgt  ist,  muß  die  Exekution  ihren  Fortgang  haben.

Nur  bei  einem  solchen  tatsächlichen  Nachgeben  Dänemarks  ist  irgendeine  Aussicht
  und  Möglichkeit  vorhanden,  daß  der  Bund  von  der  Exekution  absehe.  Ohne  dasselbe
würde  keine  deutsche  Regierung  in  der  Lage  sein,  gegen  die  Exekution  zu  stimmen.

144.  Erlaß  an  den  Bundestagsgesandten  in  Frankfurt  von  Sydow.

[Konzept  von  der  Hand  des  Vortragenden  Rats  Abeken.]

Am  29.  Oktober  hatte  der  dänische  Gesandte  am  Bunde  in  Veantwortung  des  Exekutions-=beschlusses
  vom  1.  Oktober  eine  Erklärung  abgegeben,  in  der  zwar  eine  formelle  Zurücknnahme
des  Datents  vom  30.  März  keineswegs  zugestanden,  aber  doch  die  Bereitwilligkeit  ausgesprochen
wurde,  sich  mit  dem  Bunde  über  wesentliche  Bestimmungen  desselben  zu  verständigen.

Vertraulich.  Berlin,  den  30.  Oktober  1863.
Die  von  dem  Königlich  Dänischen  Bundestagsgesandten  für  Holstein  und  Lauenburg
in  der  gestrigen  Bundestagssitzung  abgegebene  Erklärung  war  mir  schon  vorgestern  durch
den  hiesigen  Königlich  Dänischen  Gesandten  vertraulich  mitgeteilt  worden;  und  der  Königlich
Großbritannische  Botschafter,  zu  dessen  Kenntnis  sie  ebenfalls  gebracht  worden  war,  hatte

¹  Siehe  Nr.  141,  142.