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Beschlüsse, durch welche Rekurse ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen
werden (Gewerbe = Unfallversicherungsgesetz §. 63 b Abs. 1, Unfallversicherungsgesetz
für Land= und Forstwirthschaft §. 68 b Abs. 1, See = Unfallversicherungsgesetz
§. 71 b Abs. 1) erfolgen in der Besetzung mit drei Mitgliedern, unter denen
sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß.
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind, sofern es sich
nicht um allgemeine Angelegenheiten handelt, nur zu denjenigen Verhandlungen
zuzuziehen, bei denen es sich um Angelegenheiten der Berufsgenossenschaften
handelt, für welche sie gewählt sind.
§. 17.
Will ein Senat des Reichs = Versicherungsamts in einer grundsätzlichen
Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so ist die
Sache zur Entscheidung an einen erweiterten Senat zu verweisen. Dieser entscheidet
unter dem Vorsitze des Präsidenten des Reichs = Versicherungsamts in der
Besetzung mit zwei nichtständigen Mitgliedern des Reichs = Versicherungsamts aus
den vom Bundesrathe gewählten Mitgliedern, zwei ständigen Mitgliedern, zwei
richterlichen Beamten und je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
An Stelle der vom Bundesrathe gewählten Mitglieder können ständige
Mitglieder des Reichs = Versicherungsamts zugezogen werden.
Das Gleiche gilt, wenn ein Senat von der Entscheidung des erweiterten
Senats abweichen will.
§. 18.
In folgenden Angelegenheiten :
1. bei der Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths über die
Bestimmung, welche Betriebe mit besonderer Unfallgefahr nicht verbunden
und deshalb nicht versicherungspflichtig sind (§. 1 Abs. 3 des
Gewerbe = Unfallversicherungsgesetzes);
2. bei der Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths über die
Genehmigung von Veränderungen des Bestandes der Berufsgenossenschaften
(§. 31 a. a. O., §. 42 des Unfallversicherungsgesetzes für Landund
Forstwirthschaft), über die Auflösung einer leistungsunfähigen Genossenschaft
(§. 33 des Gewerbe = Unfallversicherungsgesetzes, §. 43 a des
Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft, §. 42 des
See = Unfallversicherungsgesetzes) ;
3. bei der Beschlußfassung über die Genehmigung von Vorschriften zur
Verhütung von Unfällen (§. 78 des Gewerbe = Unfallversicherungsgesetzes,
§. 87 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft,
§. 90 des See = Unfallversicherungsgesetzes)
ist mindestens je ein nichtständiges Mitglied aus den Vertretern der Arbeitgeber
und der Versicherten zuzuziehen.
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