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C. 19.
Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und des Verfahrens vor dem-
selben trägt das Reich.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, den Betheiligten solche Kosten
des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf
Verschleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt
worden sind.
Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Arbeiten
und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts eine nach dem Jahresbetrage fest-
zusetzende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlins wohnen, außerdem
Ersatz der Kosten der Hin= und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe
der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen (Verordnung vom 21. Juni 1875,
Reichs-Gesetzbl. S. 2149). Die Bestimmungen im JN. 16 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61) finden auf sie keine Anwendung.
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang
des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung
des Bundesraths geregelt.
Regelung des Gebührenwesens.
S. 20.
Die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Schiedsgerichten
und dem Reichs-Versicherungsamte werden durch Kaiserliche Verordnung mit
Zustimmung des Bundesraths, die Gebühren im Verfahren vor den Landes-
Versicherungsämtern von den Landesregierungen festgesetzt.
Eine Vereinbarung über höhere Beträge ist nichtig.
Landes-Versicherungsämter.
9. 21.
In den einzelnen Bundesstaaten können für das Gebiet und auf Kosten
derselben Landes-Versicherungsämter errichtet werden.
Die Wirksamkeit des Landes-Versicherungsamts beschränkt sich auf Berufs-
genossenschaften, welche nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz im Gebiete des
betreffenden Bundesstaats belegen ist.
§. 22.
Das Landes-Versicherungsamt besteht aus ständigen und nichtständigen
Mitgliedern.
Die ständigen Mitglieder werden von dem Landesherrn des betreffenden
Bundesstaats auf Lebenszeit ernannt. Von den nichtständigen Mitgliedern werden
in getrennter Wahlhandlung unter Leitung des Landes-Versicherungsamts mittelst
Rerichs- Gesetzbl. 19000. 62