Full text : Preußische Geschichte. Zweiter Band. (2)

III.  Die  Erweiterung  der  landesherrlichen  Gewalt.  97—

unterwegs  war,  zur  Fällung  des  Urteils  zusammen,  das  vor
der  Publikation  dem  Kurfürsten  zur  Bestätigung  vorgelegt  werden
sollte.  Sie  erfuhr  nichts  von  der  Verhaftung:  in  der  Mei—
unng,  er  intrigiere  in  Warschau  weiter,  verurteilte  sie  ihn
zum  Tode  und  Güterverlust.  Zetzt  wurde  eine  aus  preußischen
und  brandenburgischen  Räten  bestehende  Kommission  mit  dem
Prozeß  betraut.  Wegen  der  nichtpreußischen  Richter  verweigerte
Kalckstein  anfangs  jede  Antwort:  doch  wurde  er  beschwichtigt
und  stand  Rede.  Aber  die  Kommission  verfuhr  dem  Kurfürsten
weder  streng  noch  schnell  genug.  Namentlich  widersetzten  sich
ihre  prenßischen  Mitglieder  der  gleich  anfangs  in  Augsicht  genommenen
  Folterung  des  Ingquisiten  als  unvereinbar  mit  dem
Landesrecht.  Nach  langem  Hin  und  Her  durften  sie  dem  Akt
wenigstens  fern  bleiben.  Hatte  Kalckstein  kein  Hehl  daraus  gemacht,
  daß  er  die  neue  Rechtsordnung  in  Preußen  nicht  anerkenne,
  so  erwiesen  sich  doch  seine  Neden  von  den  großen
Staatsgeheimnissen,  in  deren  Besitz  er  sich  befinde,  als  eine
für  ihn  ebenso  charakteristische  wie  verhängnisvolle  Renommisterei,
  und  auch  des  Kurfürsten  Hoffnung,  die  Namen  der
mit  Polen  konspirierenden  preußischen  Adligen  zu  erfahren  und
so  eine  neue  Waffe  gegen  die  Malcontenten  in  die  Hand  zu
bekommen,  erfüllte  sich  nicht:  auf  der  Folter  wußte  Kalckstein
nur  einen  Mitwisser  seiner  Anknüpfung  mit  Polen  zu  nennen,
den  gleichfalls  außer  Landes  geslohenen  Grafen  Schlieben.
Ein  Sturm  der  Entrüstung  ging  durch  das  Land,  als  des
Obersten  Folterung  bekannt  wurde.  Sie  war  eine  schreiende
Rechtsverletzung,  und  die  Stände  klagten  nicht  ohne  Grund,
in  Kalckstein  seien  gleichsam  sie  selbst  torquiert  worden:  noch
nie,  seit  sie  christliche  Preußen  hießen,  sei  ihnen  solche  Schmach
und  Unehre  widerfahren;  keine  Menschenhand  könne  diesen
Flecken  wieder  tilgen.  Und  dabei  wußte  man  noch  lange  nicht
alles,  nicht,  daß  der  Unglückliche,  den  als  einen  vom  Henker
berührten  zu  bewachen  man  ehrliebenden  Soldaten  nicht  zumuten
  durfte,  mit  Hand  und  Fuß  an  einen  eichenen  Block  geschlossen,
  drei  Verbrecher  als  Wächter  bei  sich  hatte,  denen  man
dafür  die  Freiheit  verhieß;  nicht,  daß  er  an  Leib  und  Seele
gebrochen  das  Bett  kaum  noch  verließ  und  daß  der  Mangel
Prutz,  Preußische  Geschichte.  II.  4