Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Umfang  der  Versicherung.
§.  1.

Alle  Arbeiter  und  Betriebsbeamte,  letztere  sofern  ihr  Jahresarbeitsverdienst
an  Lohn  oder  Gehalt  dreitausend  Mark  nicht  übersteigt,  werden  nach  Maßgabe
dieses  Gesetzes  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betriebe  sich  ereignenden  Unfälle
versichert,  wenn  sie  beschäftigt  sind :

1.

2.

1.   in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  Steinbrüchen,  Gräbereien
  (Gruben),  auf  Werften  und  Bauhöfen  sowie  in  Fabriken,
gewerblichen  Brauereien  und  Hüttenwerken ;

2.   in  Gewerbebetrieben,  welche  sich  auf  die  Ausführung  von  Maurer=,

Zimmer=,  Dachdecker=  oder  sonstigen  durch  Beschluß  des  Bundesraths
für  versicherungspflichtig  erklärten  Bauarbeiten  oder  von  Steinhauer=,
Schlosser=,  Schmiede=  oder  Brunnenarbeiten  erstrecken,  sowie  im
Schornsteinfeger=,  Fensterputzer=  und  Fleischergewerbe ;

3.   im  gesammten  Betriebe  der  Post=,  Telegraphen=  und  Eisenbahnverwaltungen

  sowie  in  Betrieben  der  Marine=  und  Heeresverwaltungen,
und  zwar  einschließlich  der  Bauten,  welche  von  diesen  Verwaltungen
für  eigene  Rechnung  ausgeführt  werden ;

4.   im  gewerbsmäßigen  Fuhrwerks=,  Binnenschiffahrts=,  Flößerei=,  Prahmund
  Fährbetriebe,  im  Gewerbebetriebe  des  Schiffsziehens  (Treidelei)
sowie  im  Baggereibetriebe ;

5.  im  gewerbsmäßigen  Speditions=,  Speicher=,  Lagerei=  und  Kellereibetriebe ;



6.   im  Gewerbebetriebe  der  Güterpacker,  Güterlader,  Schaffer,  Bracker,

Wäger,  Messer,  Schauer  und  Stauer ;

7.   in  Lagerungs=,  Holzfällungs=  oder  der  Beförderung  von  Personen
oder  Gütern  dienenden  Betrieben,  wenn  sie  mit  einem  Handelsgewerbe,
dessen  Inhaber  im  Handelsregister  eingetragen  steht,  verbunden  sind.

Auf  Personen  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Nebenbetrieben  (§.  1
Abs.  2,  3  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft)  findet
dieses  Gesetz  keine  Anwendung.