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b) ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter
auf solche Unternehmer eines in den §§. 1 und 1 a bezeichneten Betriebs,
welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rechnung
anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung
gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausgewerbetreibende), und
zwar auch dann, wenn sie die Roh= und Hülfsstoffe selbst beschaffen;
c) auf Betriebsbeamte mit einem dreitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste.
Bei der Versicherung von Betriebsbeamten ist, vorbehaltlich
der Bestimmungen des §. 5 b Abs. 1, der volle Jahresarbeitsverdienst
zu Grunde zu legen.
Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark nicht
übersteigt, oder welche nicht regelmäßig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen,
sind berechtigt, gegen die Folgen von Betriebsunfällen sich selbst zu versichern.
Durch Statut kann diese Berechtigung auf Unternehmer mit einem höheren
Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden.
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen
gegen die Folgen der bei dem Betrieb oder Dienste sich ereignenden
Unfälle versichert werden können
a) im Betriebe beschäftigte, aber nach §§. oder 1 a nicht versicherte
Personen durch den Betriebsunternehmer;
b) nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebsstätte besuchende oder
auf derselben verkehrende Personen durch den Betriebsunternehmer oder
den Vorstand der Berufsgenossenschaft (§. 9);
c) Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft durch deren Vorstand.
§. 3.
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen,
Naturalbezüuge und sonstige Bezüge, welche den Versicherten, wenn auch nur gewohnheitsmäßig,
gewährt werden und ganz oder theilweise an Stelle des Gehalts
oder Lohnes treten. Der Werth der Naturalbezüge ist nach Ortsdurchschnittspreisen
in Ansatz zu bringen. Dieselben werden von der unteren Verwaltungsbehörde
festgesetzt.
Beamte und Personen des Soldatenstandes.
§. 4.
Auf die im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und
Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886
(Reichs- = Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen
eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem
Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte eines
Bundesstaats oder Kommunalverbandes, für welche die im §. 12 a. a. O. vorgesehene
Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.