Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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b)  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  von  ihnen  beschäftigten  Lohnarbeiter
auf  solche  Unternehmer  eines  in  den  §§.  1  und  1 a   bezeichneten  Betriebs,
  welche  in  eigenen  Betriebsstätten  im  Auftrag  und  für  Rechnung
  anderer  Gewerbetreibenden  mit  der  Herstellung  oder  Bearbeitung
gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt  werden  (Hausgewerbetreibende),  und
zwar  auch  dann,  wenn  sie  die  Roh=  und  Hülfsstoffe  selbst  beschaffen;

c)  auf  Betriebsbeamte  mit  einem  dreitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienste.
  Bei  der  Versicherung  von  Betriebsbeamten  ist,  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  des  §.  5 b  Abs.  1,  der  volle  Jahresarbeitsverdienst
  zu  Grunde  zu  legen.

Betriebsunternehmer,  deren  Jahresarbeitsverdienst  dreitausend  Mark  nicht
übersteigt,  oder  welche  nicht  regelmäßig  mehr  als  zwei  Lohnarbeiter  beschäftigen,
sind  berechtigt,  gegen  die  Folgen  von  Betriebsunfällen  sich  selbst  zu  versichern.
Durch  Statut  kann  diese  Berechtigung  auf  Unternehmer  mit  einem  höheren
Jahresarbeitsverdienst  erstreckt  werden.
Durch  Statut  kann  ferner  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen  Bedingungen
  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betrieb  oder  Dienste  sich  ereignenden
Unfälle  versichert  werden  können
a)  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  nach  §§.  oder  1 a  nicht  versicherte
Personen  durch  den  Betriebsunternehmer;

b)  nicht  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  die  Betriebsstätte  besuchende  oder
auf  derselben  verkehrende  Personen  durch  den  Betriebsunternehmer  oder
den  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  (§.  9);

c)  Organe  und  Beamte  der  Berufsgenossenschaft  durch  deren  Vorstand.

§.  3.

Als  Gehalt  oder  Lohn  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  auch  Tantiemen,
Naturalbezüuge  und  sonstige  Bezüge,  welche  den  Versicherten,  wenn  auch  nur  gewohnheitsmäßig,
  gewährt  werden  und  ganz  oder  theilweise  an  Stelle  des  Gehalts
oder  Lohnes  treten.  Der  Werth  der  Naturalbezüge  ist  nach  Ortsdurchschnittspreisen
  in  Ansatz  zu  bringen.  Dieselben  werden  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  festgesetzt.

Beamte  und  Personen  des  Soldatenstandes.

§.  4.

Auf  die  im  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  und
Personen  des  Soldatenstandes  in  Folge  von  Betriebsunfällen,  vom  15.  März  1886
(Reichs- = Gesetzbl.  S.  53)  bezeichneten  Personen,  auf  Beamte,  welche  in  Betriebsverwaltungen
  eines  Bundesstaats  oder  eines  Kommunalverbandes  mit  festem
Gehalt  und  Pensionsberechtigung  angestellt  sind,  sowie  auf  andere  Beamte  eines
Bundesstaats  oder  Kommunalverbandes,  für  welche  die  im  §.  12  a.  a.  O.  vorgesehene
  Fürsorge  in  Kraft  getreten  ist,  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.