Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung. 
G. 5. 
Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Be- 
stimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung 
oder Tödtung entsteht. 
Dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen steht ein Ansfruch nicht zu, 
wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Anspruch kann ganz oder 
theilweise abgelehnt werden, wenn der Verletzte den Unfall bei Begehung eines 
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens 
sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren Art kann die Rente, sofern der Ver— 
letzte im Inlande wohnende Angehörige hat, welche im Falle seines Todes An— 
spruch auf Rente haben würden, ganz oder theilweise den Angehörigen über— 
wiesen werden. 
Die Ablehnung kann, auch ohne daß die vorgesehene Feststellung durch 
strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, erfolgen, falls diese Feststellung wegen 
des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in 
seiner Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann. 
G. öa. 
Im Falle der Verletzung werden als Schadensersatz vom Beginne der 
vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls ab gewährt: 
1. freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel sowie die 
zur Sicherung des Erfolges des Heilverfahrens und zur Erleichterung 
der Folgen der Verletzung erforderlichen Hülfsmittel (Krücken, Stütz- 
apparate und dergleichen)) 
2. eine Rente für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit. 
Die Rente beträgt: 
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechs- 
l,,,.ahsne Prozent des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente) 
im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den- 
* in a Theil der Vollrente, welcher dem Maße der durch den Unfall 
herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Theilrente). 
Ist der Verletzte in Folge des Unfalls nicht nur völlig erwerbsunfähig, 
sondern auch derart hülflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege 
nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hülflosigkeit die Rente bis zu 
hundert Prozent des Jahresarbeitsverdienstes zu erhöhen. 
War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits dauernd völlig erwerbs- 
unfähig, so beschränkt sich der zu leistende Schadensersatz auf die im Abs. 1 
Ziffer 1 bezeichneten Leistungen. Wird ein solcher Verletzter in Folge des Unfalls 
derart hülflos, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, 
so ist eine Rente bis zur Haälfte der Vollrente zu gewähren.
	        
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