Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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g. 50. 
Wenn der aus der Krankenversicherung oder aus der Bestimmung des 
§. 5 4 Abs. 2 erwachsende Anspruch auf Krankengeld vor dem Ablaufe von drei- 
zehn Wochen nach Eintritt des Unfalls weggefallen, aber bei dem Verletzten eine 
noch über die dreizehnte Woche hinaus andauernde Beschränkung der Erwerbs- 
fähigkeit zurckgeblieben ist, so hat die Berufsgenossenschaft dem Verletzten die 
Unfallrente (§. 5a Abs. 2 lit. b) schon von dem Tage ab zu gewähren, an 
welchem der Anspruch auf K###engu in Wegfall kommt. Erachtet die Berufs- 
genossenschaft die Voraussetzungen des Anspruchs schon vor dem Ablaufe der 
dreizehnten Woche nach dem Unfalle für gegeben, so hat sie die Rente zu diesem 
früheren Zeitpunkte festzustellen. 
Durch Statut kann bestimmt werden, daß die Rente nach dem Wegfalle 
des Anspruchs auf Krankengeld auch dann zu gewähren ist, wenn nach jenem 
Zeitpunkte zwar noch eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit in Folge des Un- 
falls verblieben ist, aber voraussichtlich schon vor Ablauf der dreizehnten Woche 
nach dem Unfalle fortfallen wird. 
Hat die Krankenkasse die ihr aus der Krankenversicherung, oder hat der 
Betriebsunternehmer die ihm aus §. 54 Abs. 2 obliegenden Leistungen vor dem 
Ablaufe der dreizehnten Woche zu Unrecht eingestellt, so geht der Anspruch des 
Verletzten auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft bis zu demjenigen Be- 
trag über, welcher der gemäß Abs. 1, 2 gewährten Entschädigung gleichkommt. 
g. 5f. 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der in J. 5c Abs. 1, IS#S. 5 d, de Abfl. 3 
enthaltenen Bestimmungen unter den Betheiligten entstehen, werden, wenn es 
sich um Ersatzansprüche handelt, nach §. 58 Abs. 2 des Krankenversicherungs- 
gesetzes, im Uebrigen nach §. 58 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes ent- 
schieden, und zwar in den Fällen des §. 5 d Abs. 2 von der für die Orts- 
krankenkassen des Beschäftigungsorts zustundigen Aufsichtsbehörde. Gehört diese 
zu den Betheiligten, so wird die zur Entscheidung des Streitfalls berufene Be- 
hörde durch die für den Beschäftigungsort zuständige höhere Verwaltungsbehörde 
bestimmt. 
S. 6. 
Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten: 
1. als Sterbegeld der fünfzehnte Theil des nach J. 5b Abs. 1 bis 4 zu 
Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens ein 
Betrag von fünfzig Mark 
2. eine den Hinterbliebenen vom Todestage des Verstorbenen ab zu ge- 
währende Rente. Dieselbe besteht nach näherer Bestimmung der 
SW. Ga bis 6e in einem Bruchtheile seines nach S. 5b Abs. 1 bis 4 
ermittelten Jahresarbeitsverdienstes. 
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