Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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zuzeigen. Erachtet Letzterer in Folge dieser Anzeige oder ohne den Empfang einer 
solchen von Amtswegen die Ueberweisung des Betriebs an eine andere Genossen— 
schaft für geboten, so theilt er dies unter Angabe der Gründe dem Betriebs— 
unternehmer durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde und dem be— 
theiligten Genossenschaftsvorstande mit. Sowohl der Letztere als auch der Be— 
triebsunternehmer können innerhalb zweier Wochen gegen die Ueberweisung bei dem 
überweisenden Genossenschaftsvorstande Widerspruch erheben. 
Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die Ab— 
beziehungsweise Zuschreibung des Betriebs in den Genossenschaftskatastern sowie 
die Ausstellung eines anderweiten Mitgliedscheins für den Betriebsunternehmer. 
Wird gegen die Ueberweisung Widerspruch erhoben oder beansprucht der 
Vorstand einer dritten Genossenschaft unter dem Widerspruche des Betriebsunter— 
nehmers oder des Vorstandes der Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher an— 
gehörte, die Ueberweisung des letzteren, so hat der Vorstand der Genossenschaft, 
welcher der Betrieb bisher angehört hat, die Entscheidung des Reichs-Versicherungs— 
amts zu beantragen, dasselbe entscheidet nach Anhörung des betheiligten Betriebs— 
unternehmers sowie der Vorstände der betheiligten Genossenschaften. 
Wird dem Ueberweisungsantrage stattgegeben, so tritt die Aenderung in 
der Zugehörigkeit zur Genossenschaft von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem 
der Antrag dem betheiligten Genossenschaftsvorstande zugestellt ist. 
g. 39. 
In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe, welche für 
dessen Einschätzung in den Gefahrentarif (F. 28) von Bedeutung sind, sowie in 
Betreff des weiteren Verfahrens hat das Genossenschaftsstatut Bestimmung zu 
treffen. Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung oder von Amtswegen 
erfolgenden Bescheid des Genossenschaftsvorstandes oder des Ausschusses (G. 28) 
steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde 
an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
IV. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen. 
Anzeige und Untersuchung der Unfälle. 
S. 51. 
Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfalle, durch 
welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körper- 
verletzung erleidet, welche eine völlige oder theilweise Arbeitsunfähigkeit von 
mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebsunter- 
nehmer bei der Ortspolizeibehörde und dem durch Statut zu bestimmenden Ge- 
nossenschaftsorgane schriftlich Anzeige zu erstatten. 
Dieselbe muß binnen drei Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem der 
Betriebsunternehmer von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat.
	        
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