Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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ordnen, daß die Mitglieder der betreffenden Kassen bis zum Beginne der vier— 
zehnten Woche nach Eintritt des Unfalls nur mit Genehmigung der Vorstände 
dieser Kassen in andere Heilanstalten untergebracht werden dürfen. 
Verletzte Personen, welche auf Veranlassung von Krankenkassen, Verbänden 
von Krankenkassen oder von Organen der Berufsgenossenschaften in eine Heil— 
anstalt untergebracht sind, dürfen während des Heilverfahrens in andere Heil— 
anstalten nur mit ihrer Zustimmung übergeführt werden. Diese Zustimmung kann 
durch die untere Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsorts ergänzt werden. 
Als Krankenkassen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sowie der 
W##. 76b bis 764 des Krankenversicherungsgesetzes gelten außer der Gemeinde- 
Krankenversicherung #uch diejenigen Hülfskassen, welche die im F. 7 ba a. a. O. 
vorgesehene amtlich# Bescheinigung besitzen. 
G. 6c. 
Wenn der aus der Krankenversicherung erwachsende Anspruch auf Kranken- 
geld vor dem Ablaufe von dreizehn Wochen nach Eintritt des Unfalls weggefallen, 
aber bei dem Verletzten eine noch über die dreizehnte Woche hinaus andauernde 
Beschränkung der Erwerbsfähigkeit zurückgeblieben ist, so hat die Berufsgenossen- 
schaft dem Verletzten die Unfallrente (I. 6 Abs. 2 lit. b) schon von dem Tage 
ab zu gewähren, an welchem der Anspruch auf Krankengeld in Wegfall kommt. 
Erachtet die Berufsgenossenschaft die Voraussetzungen des Anspruchs schon vor 
dem Ablaufe der dreizehnten Woche nach dem Unfalle für gegeben, so hat sie die 
Rente zu diesem früheren Zeitpunkte festzustellen. 
Durch Statut kann bestimmt werden, daß die Rente nach dem Wegfalle 
des Anspruchs auf Krankengeld auch dann zu gewähren ist, wenn nach jenem 
Zeitpunkte zwar noch eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit in Folge des Unfalls 
verblieben ist, aber voraussichtlich schon vor Ablauf der dreizehnten Woche nach 
dem Unfalle fortfallen wird. 
Hat die Krankenkasse die aus der Krankenversicherung ihr obliegenden 
Leistungen vor dem Ablaufe der dreizehnten Woche zu Unrecht eingestellt, so geht 
der Anspruch des Verletzten auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft bis zu 
demjenigen Betrag über, welcher der gemäß Abs. 1, 2 gewährten Entschädigung 
gechtennnt Streitigkeiten über diesen Anspruch werden nach F. 58 Abs. 2 des 
trankenversicherungsgesetzes entschieden. 
C. 7. 
Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten: 
1. als Sterbegeld der fünfzehnte Theil des nach I# 6a bis Gac der Be- 
rechnung der Rente zu Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes, 
jedoch mindestens ein Betrag von fünfzig Mark) 
eine den Hinterbliebenen vom Todestage des Verstorbenen ab zu ge- 
währende Rente. Dieselbe besteht nach näherer Bestimmung der 
SW#. 7a bis 7e in einem Bruchtheile seines nach §#. Ga bis 6ac 
ermittelten Jahresarbeitsverdienstes. 
1. 
70“
	        
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