Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die  Gemeindebehörde  ist  befugt,  die  Unternehmer  zu  einer  Auskunft  über
die  für  die  Abschätzung  des  Arbeitsbedarfs  maßgebenden  Verhältnisse  durch  Geld—
strafen  im  Betrage  bis  zu  einhundert  Mark  anzuhalten.  Wird  die  Auskunft
nicht  vollständig  oder  nicht  rechtzeitig  ertheilt,  so  hat  die  Gemeindebehörde  nach
ihrer  Kenntniß  der  Verhältnisse  das  Verzeichniß  zu  berichtigen.

b)  Steuerfuß.
S  39  a.

Durch  das  Statut  kann,  sofern  nicht  durch  die  Landesgesetzgebung  die
Versicherung  der  Familienangehörigen  des  Betriebsunternehmers  ausgeschlossen  ist
(V.  1  Abs.  5),  bestimmt  werden,  daß  die  Beiträge  der  Berufsgenossen  durch  Zuschläge
  zu  direkten  Staats=  oder  Kommunalsteuern  aufgebracht  werden,  wenn  die
Anwendung  des  gesetzlichen  Beitragsmaßstabs  nach  Gefahrenklassen  und  Arbeitsbedarf
  (§§.  33b  ff.)  unzweckmäßig  erscheint.  Sofern  das  Statut  eine  solche  Vorschrift,
  welche  in  der  Genossenschaftsversammlung  nur  mit  Zweidrittel-Mehrheit
beschlossen  werden  kann,  enthält,  muß  dasselbe  auch  darüber  Bestimmung  treffen,
wie  solche  Mitglieder,  welche  die  der  Erhebung  zu  Grunde  gelegte  Steuer  für
ihren  gesammten  Betrieb  oder  einen  Theil  desselben  nicht  zu  entrichten  haben,
zu  den  Genossenschaftslasten  heranzuziehen  sind.

Bei  Beschäftigung  von  Personen  der  im  P.#1  Abs.  6  bezeichneten  Art  sind
nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  besondere  Zuschläge  zu  den  Beiträgen  zu
entrichten.  Ueber  die  Anmeldung  solcher  Personen  hat  das  Genossenschaftsstatut
Bestimmung  zu  treffen  und  deren  Nichtbefolgung  mit  Strafe  zu  bedrohen.  Dasselbe
  gilt  für  Betriebsunternehmer,  sofern  für  dieselben  der  Berechnung  der  Rente
ein  höherer  wie  der  durchschnittliche  Jahresarbeitsverdienst  land=  oder  forstwirthschaftlicher
  Arbeiter  zu  Grunde  gelegt  wird  (§§.  Gab,  22).

Sind  mit  einem  land=  oder  forstwirthschaftlichen  Betriebe  Nebenbetriebe
.  1  Abs.  2)  verbunden,  so  sind  von  den  Unternehmern  dieser  Betriebe  zur
Deckung  der  Unfallgefahr  Zuschläge  zu  den  Beiträgen  (Abs.  1)  zu  erheben.  Die
Voraussetzung  für  die  Erhebung  solcher  Zuschläge,  ihre  Höhe  und  das  Verfahren
wird  durch  das  Statut  geregelt.

§  39b.

Sofern  das  Statut  die  Aufbringung  der  Genossenschaftsmittel  nach  dem
Maßstabe  der  Grundsteuer  anordnet,  kann  dasselbe  ferner  bestimmen,  daß  die
Beiträge  als  Grundsteuerzuschläge  von  denjenigen  Personen  zu  erheben  sind,  welche
nach  gesetzlicher  Vorschrift  zur  Grundsteuer  für  die  den  Betrieben  der  Genossenschaft
  zugehörenden  Grundstücke  veranlagt  sind  oder  veranlagt  sein  würden,  wenn
die  Grundstücke  nicht  von  der  Grundsteuer  befreit  wären.

Wenn  hiernach  der  Beitrag  von  einer  Person  erhoben  ist,  die  nicht  der
Betriebsunternehmer  ist,  so  hat  der  letztere  dem  Zahlungspflichtigen  den  Beitrag
zu  erstatten.