Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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nem  Tode  liessen,  So  soll  doch  vnnser  Jeglichs  Ellttster  Sohn,  nach  vanss,  die

Herrschafft,  Schloss,  Lannd  vond  Leutt,  Eigen,  zu  seim  theile,  dass
vonser  Jeglichem  gefelltt,  erben  vund  haben,  vnnd  ein  Einiger  Herr  zu  demselben
Theil  sein,  vnnd  soll  demnach  denselben  zweyen  Erben,  zu  öwigen  Zeitten  Allso
Ahn  zweyen  Erben,  Mannesgeschlechte,  gehalltten  werden,  Were  es  Auch,  dass
vnoser  einer  ohne  Leibs  Erben  abgienge,  da  Gott  vor  sey,  so  soll  desselben  Abgeganngenen
  Theil  Ahn  der  Marggrafschafft,  Herrschafft,  Schlossen,  Lannd  vnnd  Leutten,
  Ahn  den  Anndern,  vond  vnuss,  der  dann  Im  leben  Ist,  genutzlich  verfallen
sein,  Hettend  wir  Aber  beeder  seitth,  Leibes  Lehens  Erben,  vnnd  Auch  vnnser
dess  einen  Leibes  Erben,  von  thodes  wegen  Abgienngen,  welches  dass  vnnder  wnnss
were,  So  soll  aber  desselben  Abgeganngen  Theil,  Ahn  der  Marggrafschafft,  Ilerrschafft,
  Schlossen  Lannd  vnnd  Leutten,  Alın  den  Anndern  vnnd  er  vonss  vnnd  desselben
  Leibs  Lehens  Erben,  genutzlich  verfallen  sein,  Also  dass  dieselbe  Marggraffschafft,
  Herrschafft,  Schlossen,  Lannden  vnnd  Leutten,  Ahn  zwen  Erben  Mannes  geschlechte
  Alle  Zeitt,  Als  vorgeschriben  steet,  von  wnnser  beeder  Stämme  wegen,
vond  nitt  mehr,  öwiglich  Pleiben  soll,  Gewonnen  wir  Auch  beeder  seitth,  vnnser
Jeglicher,  mehr  Söhne,  dann  Einen,  So  soll  vnnser  Jeglicher  denselben  seinen  Söhnen,
  die  er  hette  vber  den  Einen,  der  seins  theils  Einig  lIerr  sein  soll,  Ihr  Jheglickem
  verschaffen  vnnd  bescheiden  vfls  sein  theile  Fünffhundert  gulden  geltts  Jährlichen
  zu  fallen,  Als  lange  biss  dass  er  An  Vfäfflicher  gülltt  Funffhundert  gulden
gelts  gewinnet,  vnnd  nitt  lenger.  Wurde  Ihm  aber  nitt  so  uil  Pfäfflicher  gülltte,
Als  vil  er  dann  Immer  Pfäfflich  gülltten  hette,  dann  funffhundert  gulden  gelts.  So
sollen  Ihme  die  funffhundert  zulden  gelts  erfüllet  werden,  die  soll  er  seinen  Lebtagen
  oder  biss  er  Als  vil  Pfafflich  gülltte  gewinnet,  Innemen  vnd  nuessen,  vand
nach  seim  Thod,  sollen  sie  demselben,  von  dem  sie  bescheiden  seind,  lediglich  wider
  gefellen,  Hette  Auch  vnnser  einer  Döchter,  die  soll  mann  vff  setzen  vnnd  berathen,
  In  die  Wehllt,  Jegliche  Dochter  mitt  Sechsthausend  gulden  vnnd  Auch  ettliche
  Döchter,  Ob  Ihr  vil  wehren,  Inn  Clöster  berathen,  vund  darzu  gülltte  geben,
dass  sie  Ihr  zimbliche  leibs  notturfit  vnnd  nahrunge,  darInnen  haben  mögen.

Auch  sein  wir  überkommen,  dass  wir  oder  vnnser  Erben  kein  theil,  vnnser
Schloss,  Vheste,  Stette,  Lannd  oder  Leutth  von  der  Marggrafschaft  verkauffen,  vergeben,
  oder  von  der  Herrschaft  entfrembden  sollen,  Dann  wo  dass  vnnser  Einer
oder  vnnser  Irrben,  vmb  sein  vnnd  vmb  seines  Lanndes  Notturfft  willen,  Sein
Schlosse,  Vhesten,  Stette,  lannd  oder  Leutt  versetzen  mucsste,  dass  soll  vnnser
einer  dem  Anndern,  zu  Allen  zeitten  ein  halb  Jar  zuuor  kundlich  lassen  wissen.
vnd  Ihme  dass  bietten  zuuerpfennden  vnnd  Ihme  Auch  dass  Inn  Pfanndes  weise
einsetzen,  fur  Allermeniglich.  Were  aber,  dass  der  Annder,  dem  das  gebotten
wurde,  der  Pfanndung  oder  Kaufls  nitt  vollnziehen  möchte  oder  wollte,  So  mag
derselbe,  der  dess  notturfftig  ist,  dieselbe  Pfandtschafft  Anndern  Leutten  einsetzen
vnnd  verpfennden.  Vnnd  welcher  vnnder  vnnss  Also  versetzen  wurde,  der  soll  dass
doch  mitt  den  geding  thun,  dass  der  Annder  vonder  vnnss  vnud  seine  Erben,  Allezeitt
  gantz  macht  haben,  dass  zu  lösen,  gleicher  weiss,  Als  der,  der  dass  versetzt
hatt,  Allso  doch,  welcher  vnnder  vnnss,  die  Pfandtschafft  allso  Ahn  sich  Pfenndet,
der  soll  doch  dem  Andern  theil  vnnder  vnnss,  der  die  Pfannde  versetzt  hatt,  vnnd