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Zu der Berathung und Beschlußfassung über diese Vorschriften haben die
Genossenschaftsvorstände Vertreter der Arbeiter mit vollem Stimmrecht und in
gleicher Zahl, wie die betheiligten Vorstandsmitglieder, zuzuziehen.
Das Reichs-Versicherungsamt ist zu der vom Genossenschaftsvorstand an—
beraumten Sitzung, in welcher über die von der Genossenschaft zu erlassenden
Vorschriften berathen und Beschluß gefaßt werden soll, einzuladen.
Sollen die von der Genossenschaft zu erlassenden Vorschriften nur für den
Bezirk einzelner Sektionen Gültigkeit haben, so sind zur Begutachtung durch die
Sektionsvorstände auch Vertreter der Arbeiter gemäß Abs. 2 zuzuziehen.
Mit der Einladung zu der zur Begutachtung oder zur Berathung und
Beschlußfassung anberaumten Sitzung ist den Vertretern der Arbeiter der Ent—
wurf der Vorschriften zuzustellen, welcher der Begutachtung oder der Berathung
und Beschlußfassung unterliegen soll.
S. 87b.
Die Vertreter der Arbeiter werden aus den dem Arbeiterstand angehörenden
land= und forstwirthschaftlichen Beisitzern der im Bezirke der Genossenschaft er-
richteten Schiedsgerichte durch das in einer Sitzung des Vorstandes durch den
Vorsitzenden zu ziehende Loos berufen und erhalten Ersatz für Reisekosten und
entgangenen Arbeitsverdienst nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestim-
menden Sätzen. Die Festsetzung erfolgt durch den Vorsitzenden.
Wird die Verwaltung der Berufsgenossenschaft durch Organe der Selbst-
verwaltung oder durch staatliche Behörden geführt (§. 26 Abs. 3, J. 110), so
sind Vertreter der Arbeitgeber und Vertreter der Arbeiter in gleicher Zahl zu-
zuziehen. Die Vertreter der Arbeitgeber werden aus den dem Stande der Arbeit-
geber angehörenden land= und forstwirthschaftlichen Beisitzern der im Abs. 1
bezeichneten Schiedsgerichte durch das in einer Sitzung des Organs der Selbst-
verwaltung oder der Behörde durch den Vorsitzenden zu ziehende Loos berufen
im Uebrigen finden die Bestimmungen des Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Die Berufung der Vertreter erfolgt auf fünf Jahre;) die erste Periode
endet am 1. Januar 1906. Für jeden Vertreter sind ein erster und zweiter
Ersatzmann zu wählen, die denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle
des Ausscheidens für den Rest der Periode in der Reihenfolge ihrer Berufung
einzutreten haben. Die Bestimmung des F. 32 findet entsprechende Anwendung.
G. 87.
Die Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs-
Versicherungsamts.
Das Reichs-Versicherungsamt kann anordnen, daß vor der Genehmigung,
soweit dies nicht gemäß F. 87a Abs. 4 schon geschehen ist, zur Begutachtung
der Vorschriften oder einzelner Theile derselben durch die Sektionsvorstände auch
die Vertreter der Arbeiter zuzuziehen sind.