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Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten
und sich der Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen,
zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange
als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die technischen Aufsichtsbeamten
der Genossenschaften, die Rechnungsbeamten und Sachverständigen sind hierauf
von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnorts zu beeidigen.
E. 93.
Namen und Wobnsitz der technischen Aufsichtsbeamten sind von dem
Genossenschaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke
sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen.
Die Genossenschaften sind verpflichtet, über die Ueberwachungsthätigkeit der
technischen Aufsichtsbcamten und deren Ergebnisse dem Reichs-Versicherungsamte
Bericht zu erstatten und, soweit sich die Ueberwachungsthätigkeit auf Nebenbetriebe
GG. 1 Abs. 2) 3) erstreckt, den nach Maßgabe des F. 139b der Gewerbeordnung
bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Ersuchen Mittheilung zu machen.
. 94.
Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden Kosten
gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft.
Wenn ein Betriebsunternehmer durch Nichterfüllung der ihm obliegenden
Verpflichtungen zur Aufwendung solcher Kosten Anlaß gegeben hat, so kann der
Vorstand diese Kosten, soweit sie in baaren Auslagen bestehen, dem Betriebs-
unternehmer auferlegen und gegen denselben außerdem eine Geldstrafe bis zu
einhundert Mark verhängen.
Gegen die Auferlegung dieser Kosten und Geldstrafen findet innerhalb zweier
Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-Ver-
sicherungsamt statt. Die Beitreibung derselben erfolgt in derselben Weise wie
bei Gemeindeabgaben.
VI. Beaufsichtigung der Berufsgenossenschaften.
K. 96.
Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes
der Beaufsichtigung durch das Reichs-Versicherungsamt. Die Aufsicht hat sich
auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Ge-
schäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen.
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossen-
schaften sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer
Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korre-
spondenzen sowie der auf die Festsetzungen der Entschädigungen und Jahresbeiträge
bezliglichen Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Bersicherungsamts oder
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