Metadata : Geschichte der Hohenzollern.

552  Das  Allgem.  Landrecht  f.  d.  Preuß.  Staaten.  1.  Teil.  22.  Tit.  §§  111  bis  134.

Julianischen  Kalender  angeordneten
Hütungs=  und  Hebungstermine  auf
die  Jahrestage  des  verbesserten  neuen
Gregorianischen  Kalenders  verlegt
werden,  vom  31.  August  1800.

8§  111.  Auf  eben  die  Art  muß  bestimmt
  werden,  zu  welcher  Zeit  ein=  oder
zweischürige  Wiesen,  nach  der  Heu=  oder
Grummeternte,  betrieben  werden  mögen.

8  112.  Nasse  durchbrüchige  Wiesen
müssen  auch  im  Herbste  mit  der  Hütung
verschont  werden.

8  113.  Feldwiesen  muß  der  Hütungsberechtigte
  so  lange  schonen,  als  die  Aecker,
zwischen  welchen  sie  liegen,  nicht  betrieben
werden  dürfen.

§  114.  Ist  er  dergleichen  Wiesen  auch
im  Brachfelde  zu  behüten  nicht  berechtigt,
  so  muß  sie  der  Eigentümer  einzäunen
  oder  sonst  befrieden.

8  115.  Der  Eigentümer  des  belasteten
Grundstückes  ist  die  Kultur  seines  Ackers
zum  Vorteil  des  Berechtigten  zu  verschieben,
  nicht  schuldig.

§  116.  Er  darf  aber  auch  seine  Brache,
zur  Schmälerung  der  Hütung,  nicht  anders
als  landüblich  benutzen.

8  117.  Ist  durch  Verträge  oder  hergebrachte
  Gewohnheiten  eine  gewisse  Zeit
zum  Anfange  und  zur  Dauer  der  Hütung
bestimmt,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden.

8  118.  Doch  sind  dergleichen  Verträge
und  Gewohnheiten,  soweit  sie  den  wegen
der  Wiesen  88  109  bis  114  gegebenen
Vorschriften  zuwiderlaufen,  unverbindlich

8  119.  Zeder  Interessent,  welcher  in
der  zur  Hütung  bestimmten  Feldmark
Aecker  besitzt,  ist  einen  Teil  derselben  zum
Anbau  der  Futterkräuter  oder  Gartengewächse
  einzuhegen  berechtigt.

§  120.  Er  muß  aber  die  Einhegung
auf  eigene  Kosten  besorgen  und  unterhalten.


8  121.  Er  muß  den  einzuhegenden
Fleck  so  wählen,  daß  dadurch  die  Trift
auf  die  übrigen  Hütungsgründe  nicht  gehindert
  oder  erschwert  werde.

8  122.  Dagegen  steht  ihm  auch  frei,
den  eingehegten  Fleck  wiederum  zur  Hütung
  aufzugeben,  und  dafür  einen  anderen
schicklichen  Fleck  einzuhegen.

8  123.  Wie  groß  der  Anteil,  den  jeder
Interessent  aus  der  gemeinen  Hütung  solchergestalt
  ausziehen  mag,  zu  bestimmen
sei,  bleibt  den  Festsetzungen  der  Provinzialgesetze,
  und  solange  diese  noch  nichts

darüber  verordnet  haben,  dem  Gutachten
vereideter  Sachverständigen  vorbehalten.

8124.  Diese  müssen  bei  ihrem  Gutachten
  hauptsächlich  darauf  Rücksicht  nehmen,
daß,  wenn  jeder  der  Interessenten  sich  eben
dieses  Rechtes  verhältnismäßig  bedienen
wollte,  dennoch  eine  in  gewöhnlichen  Jahren
  zur  Hütung  nach  wirrtschaftlichen
Grundsätzen  hinreichende  Oberfläche  übrig
bleibe.

8  125.  Ein  Teil  der  Hütung  kann  für
das  Zugvieh  eingehegt  werden.

8  126.  Die  Einhegung  ist  nach  Verhältnis
  des  Zugviehes,  gegen  die  übrige
gesamte  zur  Hütung  berechtigte  Herde  zu
bestimmen.

8  127.  Sobald  das  Zugvieh  außer
der  Hegeweide  gehütet  wird,  ist  das  Gehege
  für  ausgehoben  zu  achten.

8  128.  Wo  mehrere  Arten  von  Vieh
zu  demselben  Hütungsrevier  berechtigt  sind,
da  können  die  Schafe  nur  hinter  dem  Zugund
  Rindvieh  auf  die  Hütung  getrieben
werden.

7.  129.  Schweine,  Gänse  und  anderes
Federvieh  folgen  erst  hinter  den  Schafen,
insofern  denselben  nicht  nach  der  Observanz
des  Ortes  eine  besondere  Hütung  angewiesen
  ist.

8§  130.  Ziegen  darf  der  Hütungsberechtigte
  auf  solche  Plätze  nicht  bringen,  wo
Beschädigung  am  Holze,  an  Bäumen  oder
Hecken  zu  besorgen  ist.

8  131.  Hat  aber  der  Eigentümer  des
belasteten  Grundstückes  neue  Anlagen  dieser
  Art  gemacht,  so  liegt  ihm  ob,  dieselben
  gegen  besorgliche  Beschädigungen  bedecken.


8  132.  Uebrigens  kann  der  bloß  zur
Hütung  Berechtigte  weder  auf  Rohr  oder
Schilfnutzung  Anspruch  machen,  noch  sich
das  Mähen  auf  dem  Hütungsrevier  auf
irgend  eine  Art  anmaßen.

Von  der  Koppelhütung.

8  133.  Wenn  mehreren  auf  dem
Grundstücke  eines  Dritten  die  gemeinschaftliche
  Hürung  zukommt,  so  sind  ihre
Verhältnisse  untereinander,  in  Ansehung
dieses  gemeinsamen  Rechtes,  nach  dem
ersten  Abschnitte  des  siebenzehnten  Titels
zu  bestimmen.

8  134.  Ein  Gleiches  gilt,  wenn  ein
Hütungsrevier  den  Besitzern  mehrerer
Brundstücke,  sowohl  in  Absicht  des  Eigentumes
  als  der  Hütung,  gemein  ist.