552 Das Allgem. Landrecht f. d. Preuß. Staaten. 1. Teil. 22. Tit. §§ 111 bis 134.
Julianischen Kalender angeordneten
Hütungs= und Hebungstermine auf
die Jahrestage des verbesserten neuen
Gregorianischen Kalenders verlegt
werden, vom 31. August 1800.
8§ 111. Auf eben die Art muß bestimmt
werden, zu welcher Zeit ein= oder
zweischürige Wiesen, nach der Heu= oder
Grummeternte, betrieben werden mögen.
8 112. Nasse durchbrüchige Wiesen
müssen auch im Herbste mit der Hütung
verschont werden.
8 113. Feldwiesen muß der Hütungsberechtigte
so lange schonen, als die Aecker,
zwischen welchen sie liegen, nicht betrieben
werden dürfen.
§ 114. Ist er dergleichen Wiesen auch
im Brachfelde zu behüten nicht berechtigt,
so muß sie der Eigentümer einzäunen
oder sonst befrieden.
8 115. Der Eigentümer des belasteten
Grundstückes ist die Kultur seines Ackers
zum Vorteil des Berechtigten zu verschieben,
nicht schuldig.
§ 116. Er darf aber auch seine Brache,
zur Schmälerung der Hütung, nicht anders
als landüblich benutzen.
8 117. Ist durch Verträge oder hergebrachte
Gewohnheiten eine gewisse Zeit
zum Anfange und zur Dauer der Hütung
bestimmt, so hat es dabei sein Bewenden.
8 118. Doch sind dergleichen Verträge
und Gewohnheiten, soweit sie den wegen
der Wiesen 88 109 bis 114 gegebenen
Vorschriften zuwiderlaufen, unverbindlich
8 119. Zeder Interessent, welcher in
der zur Hütung bestimmten Feldmark
Aecker besitzt, ist einen Teil derselben zum
Anbau der Futterkräuter oder Gartengewächse
einzuhegen berechtigt.
§ 120. Er muß aber die Einhegung
auf eigene Kosten besorgen und unterhalten.
8 121. Er muß den einzuhegenden
Fleck so wählen, daß dadurch die Trift
auf die übrigen Hütungsgründe nicht gehindert
oder erschwert werde.
8 122. Dagegen steht ihm auch frei,
den eingehegten Fleck wiederum zur Hütung
aufzugeben, und dafür einen anderen
schicklichen Fleck einzuhegen.
8 123. Wie groß der Anteil, den jeder
Interessent aus der gemeinen Hütung solchergestalt
ausziehen mag, zu bestimmen
sei, bleibt den Festsetzungen der Provinzialgesetze,
und solange diese noch nichts
darüber verordnet haben, dem Gutachten
vereideter Sachverständigen vorbehalten.
8124. Diese müssen bei ihrem Gutachten
hauptsächlich darauf Rücksicht nehmen,
daß, wenn jeder der Interessenten sich eben
dieses Rechtes verhältnismäßig bedienen
wollte, dennoch eine in gewöhnlichen Jahren
zur Hütung nach wirrtschaftlichen
Grundsätzen hinreichende Oberfläche übrig
bleibe.
8 125. Ein Teil der Hütung kann für
das Zugvieh eingehegt werden.
8 126. Die Einhegung ist nach Verhältnis
des Zugviehes, gegen die übrige
gesamte zur Hütung berechtigte Herde zu
bestimmen.
8 127. Sobald das Zugvieh außer
der Hegeweide gehütet wird, ist das Gehege
für ausgehoben zu achten.
8 128. Wo mehrere Arten von Vieh
zu demselben Hütungsrevier berechtigt sind,
da können die Schafe nur hinter dem Zugund
Rindvieh auf die Hütung getrieben
werden.
7. 129. Schweine, Gänse und anderes
Federvieh folgen erst hinter den Schafen,
insofern denselben nicht nach der Observanz
des Ortes eine besondere Hütung angewiesen
ist.
8§ 130. Ziegen darf der Hütungsberechtigte
auf solche Plätze nicht bringen, wo
Beschädigung am Holze, an Bäumen oder
Hecken zu besorgen ist.
8 131. Hat aber der Eigentümer des
belasteten Grundstückes neue Anlagen dieser
Art gemacht, so liegt ihm ob, dieselben
gegen besorgliche Beschädigungen bedecken.
8 132. Uebrigens kann der bloß zur
Hütung Berechtigte weder auf Rohr oder
Schilfnutzung Anspruch machen, noch sich
das Mähen auf dem Hütungsrevier auf
irgend eine Art anmaßen.
Von der Koppelhütung.
8 133. Wenn mehreren auf dem
Grundstücke eines Dritten die gemeinschaftliche
Hürung zukommt, so sind ihre
Verhältnisse untereinander, in Ansehung
dieses gemeinsamen Rechtes, nach dem
ersten Abschnitte des siebenzehnten Titels
zu bestimmen.
8 134. Ein Gleiches gilt, wenn ein
Hütungsrevier den Besitzern mehrerer
Brundstücke, sowohl in Absicht des Eigentumes
als der Hütung, gemein ist.