Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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S.  49c.

Der  Anspruch  (S.  49a  Abs.  1  Satz  1)  verjährt  in  achtzehn  Monaten  von  dem
Tage,  an  welchem  das  strafgerichtliche  Urtheil  rechtskräftig  geworden  ist,  im
Uebrigen  in  zwei  Jahren  nach  dem  Unfalle.  Die  Anrufung  der  Beschlußfassung
der  Genossenschaftsversammlung  (I.  49b  Abs.  1)  unterbricht  die  Verjährung.

Für  das  über  einen  solchen  Anspruch  erkennende  ordentliche  Gericht  ist  die
Entscheidung  bindend,  welche  in  dem  durch  dieses  Gesetz  geordneten  Verfahren
über  die  Frage  ergeht,  ob  ein  Unfall  vorliegt,  für  welchen  aus  der  Unfallversicherung
  Entschädigung  zu  leisten  ist,  und  in  welchem  Betrag  Entschädigung
zu  gewähren  ist.  «