Volltext : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

Nr.  88  —  1914.

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Erscheint
wöchentlich  zweimal.
Preis  pro  Vierteljahr
75  Pfennig.

Rummelsburger  Kreisblatt.

–—.–.

Inserate
für  die  einspaltige  Korpuszeile
oder  deren  Raum  15  Pfg.  erbittet
Otto  Hasert's  Buchdruckerei.

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Rummelsburg,  den  3.  November.

A.  Amtlicher  Teil.

Im  Monat  Wovember  müssen  die  Fuhrwerke  auf  Thausseen  und  städtischen
Straßen  von  5  Uhr  abends  bis  7  Uhr  morgens  beleuchtet  sein.
Stets  rechts  ausweichen!  Links  überholen!

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Die  Herren  Guts=  und  Gemeindevorsteher  des  Kretses  ersuche  ich,  ungesäumt  den  Angehörigen  von
verwundeten  und  kranken  Kriegstellnehmern  bekannt  zu  geben,  daß  sie  nur  den  halben  Fahrpreis  zu  entrichten
haben,  wenn  sie  an  der  Bahnhofsschalterkasse  den  vorgeschriebenen  ortspolizeilichen  —  nicht  ortsbehördlichen
—  Ausweis  vorzeigen.  Gesuche  um  Ausstellung  dieses  Ausweises  sind  an  den  Amtsvorsteher  —  in  der  Stadt
an  die  Polizeiverwaltung  —  zu  richten.  Dobei  sind  schriftliche  Mitteilungen  darüber  vorzulegen,  daß  und  wo
sich  der  verwundete  oder  kranke  Krieger  in  ärztlicher  Pflege  befindet.

Auch  die  Polstzelverwaltung  und  die  Herren  Amtsversteher  weise  ich  auf  die  in  Rede  stehende  Bestimmung
hin,  welche  in  Nr.  78  S.  408  und  409  des  Kreisblatts  pro  1914  abgedruckt  ist.  Der  ortspolizetlliche  Ausweis
muß  unbedingt  den  dort  angegebenen  Wortlaut  haben.

Rummelsburg,  den  28.  Oktober  1914.  Der  Landrat.  von  Trebra.

Bekanntmachung.

Die  vorgekommenen  Verstöße  gegen  die  militärtschen  Meldepflichten  nach  ausgesprochener  Mo#llmachung
geben  dem  Bezirkskommando  Veranlassung,  darauf  hinzuweisen,  daß  die  Meldepflichtigen  während  des  Krieges  ihre
Meldungen  innerhalb  48  Stunden  beim  zuständigen  Bezirkskommando  anzubringen  haben.

Namentlich  gehören  auch  zu  den  Meldepflichtigen  die  ausgebildeten  und  unausgebtldeten  Landsturmpflichtigen,
  die  im  Frieden  der  militärischen  Kontrolle  nicht  unterworfen  waren.

Dielenigen  unausgebildeten  Landsturmpflichttgen,  die  nach  Ausspruch  der  Mobilmachung  beim  Landsturm-Ersatz-Geschäft
  noch  nicht  ausgehoben  sind,  haben  thre  Meldungen  bei  den  zuständtgen  Landratsämtern  anzubringen.

Schlawe,  den  28.  Oktober  1914.  Kal.  Bezirkskommando.  gez.  Roloff.

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Gemeindevorsteher  wollen  die  Anordnung  des  Bezirkskommandos  sofort  ortsüblich  bekannt  machen.

Rummelsburg,  den  30.  Oktober  1914.  Der  Landrat,  l.  V.  Rehbein,  Kreissekretär

———““

Im  Auftrage  des  Herrn  Regierungspräsidenten  und  des  Generalkommandos  mache  ich  darauf  aufmerksam,
daß  alle  Gesuche  um  Beurlaubungen  und  Entlassungen  von  wehrpflichttgen,  mtlitärpflichtigen  und  im  Felde  stehenden
Versonen  stets  an  das  Landratsamt,  nicht  an  den  Truppenteil  oder  das  Generalkommando  zu  senden  sind.
Gelangen  diese  Gesuche  entgegen  dieser  Bestimmung,  an  die  unzuständige  Stelle,  so  erleider  die  Erledigung  eine
nicht  unerhebliche  Verzögerung.  Es  besteht  nämlich  die  Bestimmung,  daß  alle  diese  Gesuche,  bevor  über  sie  entschteden
  wird,  landrätlichersetts  begutachtet  werden  müssen.

Die  Polizelverwaltung  hter  und  die  Herren  Guts-  und  Gemeindevorsteher  des  Kreises  ersuche  ich,  diese
Anordnung  ungesäumt  ortsüblich  bekannt  zu  machen.

Rummelsburg.  den  30.  Oktober  1914.  Der  Landrat,  i.  B.  Rehbein,  Kreissekretär.