Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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unterliegen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Genossenschaft handeln, der 
Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs. 
F. 33. 
Kommt eine Wahl der gesetzlichen Organe der Genossenschaft nicht zu 
Stande oder verweigern die Gewählten die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder 
statutarischen Obliegenheiten, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, das 
Reichs-Versicherungsamt die Obliegenheiten auf Kosten der Genossenschaft wahr- 
zunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen. 
S. 33a. 
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen 
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, oder welche sich als grobe 
Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Ge- 
legenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes 
seines Amtes zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats 
Beschwerde beim Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende 
Wirkung. 
Genossenschaftsbeamte. 
* 
Die Genossenschaftsversammlung hat eine Dienstordnung zu beschließen, 
durch welche die Rechtsverhältnisse und allgemeinen Anstellungsbedingungen der 
Genossenschaftsbeamten geregelt werden. Diese Dienstordnung bedarf der Be- 
stätigung durch das Reichs-Versicherungsamt. 
Die Gehälter der Beamten werden im Einzelnen durch den Haushaltsplan 
der Genossenschaft festgestellt. 
Abschätzung. Gefahrenklassen. 
g. 34. 
Für jedes Fahrzeug, mit Ausnahme der in Schlepper= und Leichterbetrieben 
verwendeten Fahrzeuge, wird die durchschnittliche Zahl derjenigen Seeleute ab- 
geschätzt, welche als Besatzung desselben erforderlich sind. Die Abschätzung erfolgt 
nach Klassen (F. 9a) auf Grund des Handbuchs für die deutsche Handelsmarine 
und der nach §#. 21, 22 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 329) bei Errichtung der Berufsgenossenschaft aufgestellten Unternehmerver= 
zeichnisse sowie der gemäß §. 45 zu berücksichtigenden Veränderungen. 
g. 35. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß für die zur Genossenschaft 
gehörenden Betriebe je nach der Größe der mit denselben verbundenen Unfall- 
gefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über die Höhe der in denselben.
	        
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