Metadata : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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Beseitigung  oder  Linderung  von  Krankheiten  bei  Menschen  und
Tieren)  feilgehalten  werden,  gleichgültig,  ob  sie  heilkräftige  Stoffe
enthalten  oder  nicht,  nach  der  Kaiserlichen  Verordnung  betreffend
den  Verkehr  mit  Arzneimitteln  vom  22.  Oktober  1908  (RGBl.  S.  380)
den  Apotheken  vorbehalten.  Dies  trifft  für  eine  Reihe  von  sogen.
„Gesundheitstees“  zu,  die  in  diesem  Falle  der  Genehmigungspflicht
nicht  unterworfen  sind.

Als  „Bierersatz“  und  „bierähnliche  Getränke“
sind  auf  brautechnischem  Wege  hergestellte  Getränke  anzusprechen,
die  nach  den  steuerlichen  Vorschriften  nicht  als  Bier  anzusprechen
sind.  Bierähnliche  Getränke  fallen  also  nicht  unter  den  Begriff  Bier,
sondern  unterliegen  seit  dem  1.  Oktober  1918  der  reichsrechtlichen
Besteuerung  entsprechend  dem  Gesetze  betr.  die  Besteuerung  von  Mi—
neralwässern  und  künstlich  bereiteten  Getränken  usw.  vom  26.  Juli
1918  (RGBl.  S.  849).  »

Bier  unterliegt  im  Deutschen  Reiche,  nach  dem  die  Freistaaten
Württemberg,  Bayern  und  Baden  gemäß  dem  Gesetz  über  den  Ein—
tritt  des  Freistaates  Württemberg  usw.  vom  27.  März  bzw.  24.  Juni
1919,  RGBl.  S.  345,  599,  der  Biersteuergemeinschaft  beigetreten  sind,
einer  Besteuerung  auf  Grund  des  Biersteuergesetzes  vom  26.  Juli
1918  (RGBl.  S.  863).  Hierzu  sind  die  Biersteuerausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  ergangen  (Zentr.  Bl.  f.  d.  Deutsche
Reich,  1918,  S.  863).  ·

Eine  Definition  des  Begriffs  „Bier“  ist  im  Biersteuergesetz
nicht  gegeben.  Unter  Bier  ist  im  allgemeinen  ein  durch  geistige
Gärung  ohne  Destillation  erzeugtes  Getränk  zu  verstehen,  bei  dessen  Herstellung
  Malz  oder  gemäß  §  13  zulässige  Malzersatzstoffe,  Hopfen,  Hefe
und  Wasser  verwendet  sind.  Voraussetzung  für  den  Begriff  Bier  ist
lediglich  die  ordnungsmäßige  Herstellung  nach  dem  üblichen  Brauverfahren
  mit  zulässigen  Stoffen.  Ob  die  gemäß  §  13  des  Gesetzes  für
die  Herstellung  zulässigen  Stoffe  tatsächlich  verwendet  sind,  ist  unerheblich,
  sofern  ein  durch  Gärung  erzeugtes  Getränk  sich  nach  Aussehen,
  Geschmack  und  Bezeichnung  als  Bier  erweist.  Demgemäß  gilt
ein  Getränk,  bei  dem  die  begonnene  Gärung  durch  Erhitzen  unterbrochen
  wurde,  als  Bier,  nicht  aber  eine  etwa  durch  Erhitzen  keimfrei
  gemachte,  gehopfte  unvergorene  Würze.  Die  wesentlichsten  Bestandteile
  des  Biers  sind  Wasser,  Alkohol,  Kohlensäure  und  Extrakt
(nicht  flüchtige,  lösliche  Bestandteile).  Indessen  ist  ein  tatsächlicher
Gehalt  an  Alkohol  für  den  Begriff  Bier  nicht  erforderlich,  so  daß  ein
aus  fertigem  Bier  durch  Entzug  des  Alkohols  ohne  wesentliche  Veränderung
  der  sonstigen  Eigenschaft  als  Bier  hergestelltes  Getränk
gleichwohl  als  Bier  gilt.  Eine  untere  Grenze  für  den  Stammwürzegehalt
  des  Bieres  besteht  nicht.  Derzeit  ist  die  Herstellung  von  Bier