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Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bei Menschen und
Tieren) feilgehalten werden, gleichgültig, ob sie heilkräftige Stoffe
enthalten oder nicht, nach der Kaiserlichen Verordnung betreffend
den Verkehr mit Arzneimitteln vom 22. Oktober 1908 (RGBl. S. 380)
den Apotheken vorbehalten. Dies trifft für eine Reihe von sogen.
„Gesundheitstees“ zu, die in diesem Falle der Genehmigungspflicht
nicht unterworfen sind.
Als „Bierersatz“ und „bierähnliche Getränke“
sind auf brautechnischem Wege hergestellte Getränke anzusprechen,
die nach den steuerlichen Vorschriften nicht als Bier anzusprechen
sind. Bierähnliche Getränke fallen also nicht unter den Begriff Bier,
sondern unterliegen seit dem 1. Oktober 1918 der reichsrechtlichen
Besteuerung entsprechend dem Gesetze betr. die Besteuerung von Mi—
neralwässern und künstlich bereiteten Getränken usw. vom 26. Juli
1918 (RGBl. S. 849). »
Bier unterliegt im Deutschen Reiche, nach dem die Freistaaten
Württemberg, Bayern und Baden gemäß dem Gesetz über den Ein—
tritt des Freistaates Württemberg usw. vom 27. März bzw. 24. Juni
1919, RGBl. S. 345, 599, der Biersteuergemeinschaft beigetreten sind,
einer Besteuerung auf Grund des Biersteuergesetzes vom 26. Juli
1918 (RGBl. S. 863). Hierzu sind die Biersteuerausführungsbestimmungen
des Bundesrats ergangen (Zentr. Bl. f. d. Deutsche
Reich, 1918, S. 863). ·
Eine Definition des Begriffs „Bier“ ist im Biersteuergesetz
nicht gegeben. Unter Bier ist im allgemeinen ein durch geistige
Gärung ohne Destillation erzeugtes Getränk zu verstehen, bei dessen Herstellung
Malz oder gemäß § 13 zulässige Malzersatzstoffe, Hopfen, Hefe
und Wasser verwendet sind. Voraussetzung für den Begriff Bier ist
lediglich die ordnungsmäßige Herstellung nach dem üblichen Brauverfahren
mit zulässigen Stoffen. Ob die gemäß § 13 des Gesetzes für
die Herstellung zulässigen Stoffe tatsächlich verwendet sind, ist unerheblich,
sofern ein durch Gärung erzeugtes Getränk sich nach Aussehen,
Geschmack und Bezeichnung als Bier erweist. Demgemäß gilt
ein Getränk, bei dem die begonnene Gärung durch Erhitzen unterbrochen
wurde, als Bier, nicht aber eine etwa durch Erhitzen keimfrei
gemachte, gehopfte unvergorene Würze. Die wesentlichsten Bestandteile
des Biers sind Wasser, Alkohol, Kohlensäure und Extrakt
(nicht flüchtige, lösliche Bestandteile). Indessen ist ein tatsächlicher
Gehalt an Alkohol für den Begriff Bier nicht erforderlich, so daß ein
aus fertigem Bier durch Entzug des Alkohols ohne wesentliche Veränderung
der sonstigen Eigenschaft als Bier hergestelltes Getränk
gleichwohl als Bier gilt. Eine untere Grenze für den Stammwürzegehalt
des Bieres besteht nicht. Derzeit ist die Herstellung von Bier