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Umlage- und Erhebungsverfahren.
. 79.
Die von den Zentral-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge
sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und
den Rücklagen zum Reservefonds auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und
von denselben einzuziehen.
Zu diesem Zwecke haben die Unternehmer binnen sechs Wochen nach Ablauf
des Rechnungsjahrs dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen einzureichen, aus
denen sich ergeben:
a) für jedes Seefahrzeug diejenigen Personen, welche während des ab-
gelaufenen Rechnungsjahrs gemäß F. 1 Abs. 1 Ziffer 2 auf demselben
beschäftigt worden sind;
b) für Schlepper= und Leichterbetriebe (J. 9a Abs. 5) sowie für die unter
I. 1 Abs. 1 Ziffer 3 fallenden Betriebe diejenigen Personen, welche
darin während des abgelaufenen Rechnungsjahrs beschäftigt worden sind
ferner für alle diese Personen die von ihnen verdienten sowie die in Anrechnung
zu bringenden Gehälter und Löhne.
Durch Statut kann vorgeschrieben werden, daß diese Nachweisungen viertel-
oder halbjährlich eingereicht und fortlaufend Lohnlisten (Lohnbücher) geführt werden,
aus welchen diese Nachweisungen entnommen werden können. Durch Statut kann
ferner vorgeschrieben werden, daß diese Lohnlisten (Lohnbücher) drei Jahre lang
aufzubewahren sind.
Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der
Nachweisung im Rückstande sind, werden diese Grundlagen der Umlageberechnung
durch den Genossenschaftsvorstand festgestellt.
G. 79a.
Die Umlegung erfolgt, sofern ein Gefahrentarif aufgestellt ist, nach Maß-
gabe der Veranlagung, im Uebrigen
a) für Seefahrzeuge mit Ausnahme der Schlepper= und Leichterfahrzeuge
— unter Berücksichtigung der nach 99. 39 und 40 etwa festgesetzten
Zuschläge, Nachlässe oder Beitragserhöhungen — nach Maßgabe der-
jenigen Beträge, welche sich für jedes Fahrzeug aus der Summe der
nach F. Ja berechneten Durchschnittslöhne und -Gehälter für die durch
Abschätzung (G. 34) festgestellte Zahl der Besatzung sowie aus der gemäß
§. 79 Abs. 2 lit. a eingereichten oder nach §. 79 Abs. 4 festgestellten
Lohnnachweisung ergeben;
b) für andere nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherte Betriebe nach der
gemäß §. 79 Abs. 2 lit. b eingereichten oder nach §. 79 Abs. 4 fest-
gestellten Lohnnachweisung.