Anhang. 115
oder ein Teil derselben in Belagerungszustand erklärt ist, nach dem
Bedürfnis, und den Gerichtssprengel eines jeden dieser Gerichte
bestimmt in derartigen Sällen der kommandierende General.
8 12.
Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt ein
richterlicher Beamter.
Von dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine Geschäfte
beginnt, die zu Mitgliedern desselben bestimmten Offiziere
und eintretendenfalls diejenigen Zivilmitglieder, welche dem
Richterstande nicht angehören, dahin vereidigt,
daß sie die Obliegenheiten des ihnen übertragenen Richteramtes
mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit, den Gesetzen
gemäß, erfüllen wollen.
Der Militärbefehlshaber, welcher die dem GCffiziersstande angebörigen
Mitglieder des Kriegsgerichts ernennt, beauftragt als Berichterstatter
einen Kuditeur oder in dessen Ermangelung einen Offizier.
Dem Berichterstatter liegt ob, über die Anwendung und handhabung
des Gesetzes zu wachen und durch Anträge die Ermittlung
der Wahrheit zu fördern. Stimmrecht hat derselbe nicht.
Kls Gerichtsschreiber wird zur Lührung des Drotokolls ein von
dem Dorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnender und von
ihm zu vereidigender Beamter der JZivilverwaltung zugezogen.
13.
Hür das Derfahren vor den Kriegsgerichten gelten folgende
Bestimmungen:
1. Das Derfahren ist mündlich und öffentlich; die Offentlichkeit
kann vom Kriegsgerichte durch einen öffentlich zu verkündigenden
Beschluß ausgeschlossen werden, wenn es dies aus
Gründen des öffentlichen Wohls für angemessen erachtet.
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