Volltext : Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

Anhang.  115

oder  ein  Teil  derselben  in  Belagerungszustand  erklärt  ist,  nach  dem
Bedürfnis,  und  den  Gerichtssprengel  eines  jeden  dieser  Gerichte
bestimmt  in  derartigen  Sällen  der  kommandierende  General.

8  12.

Den  Vorsitz  in  den  Sitzungen  der  Kriegsgerichte  führt  ein
richterlicher  Beamter.

Von  dem  Vorsitzenden  werden,  bevor  das  Gericht  seine  Geschäfte
  beginnt,  die  zu  Mitgliedern  desselben  bestimmten  Offiziere
und  eintretendenfalls  diejenigen  Zivilmitglieder,  welche  dem
Richterstande  nicht  angehören,  dahin  vereidigt,

daß  sie  die  Obliegenheiten  des  ihnen  übertragenen  Richteramtes
  mit  Gewissenhaftigkeit  und  Unparteilichkeit,  den  Gesetzen
gemäß,  erfüllen  wollen.

Der  Militärbefehlshaber,  welcher  die  dem  GCffiziersstande  angebörigen
  Mitglieder  des  Kriegsgerichts  ernennt,  beauftragt  als  Berichterstatter
  einen  Kuditeur  oder  in  dessen  Ermangelung  einen  Offizier.
  Dem  Berichterstatter  liegt  ob,  über  die  Anwendung  und  handhabung
  des  Gesetzes  zu  wachen  und  durch  Anträge  die  Ermittlung
der  Wahrheit  zu  fördern.  Stimmrecht  hat  derselbe  nicht.

Kls  Gerichtsschreiber  wird  zur  Lührung  des  Drotokolls  ein  von
dem  Dorsitzenden  des  Kriegsgerichts  zu  bezeichnender  und  von
ihm  zu  vereidigender  Beamter  der  JZivilverwaltung  zugezogen.

13.
Hür  das  Derfahren  vor  den  Kriegsgerichten  gelten  folgende
Bestimmungen:
1.  Das  Derfahren  ist  mündlich  und  öffentlich;  die  Offentlichkeit
  kann  vom  Kriegsgerichte  durch  einen  öffentlich  zu  verkündigenden
  Beschluß  ausgeschlossen  werden,  wenn  es  dies  aus

Gründen  des  öffentlichen  Wohls  für  angemessen  erachtet.
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