4. Von den Körpern der Selbstverwaltung, besonders von den Gemeinden. 415
örtliche Gefahren und die Förderung lokaler Wohlfahrtsinteressen
zum Gegenstande haben. Lassen sich
diese Aufgaben in ihrer Allseitigkeit auch nicht erschöpfend aufzählen,
so können doch folgende Angelegenheiten als die am häufigsten
vorkommenden genannt werden: Sorge für die Erhaltung
der Gemeindestrassen, Wege, Plätze, Brücken, sowie für die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehres auf Strassen und Gewässern,
die Erhaltung der Flur- und Feldordnung, die Ueberwachung des
Marktverkehres, besonders mit Lebensmitteln, die Aufsicht über
Mass und Gewicht, das Armenwesen und die Sorge für die Gemeindewohlthätigkeitsanstalten,
Handhabung der Bauordnung, Einrichtung
der Feuerlöschanstalten, gesetzlich geregelter Einfluss auf das
Schulwesen u. s. w. Die Besorgung aller dieser Angelegenheiten,
insofern sie mit Ausübung eines gewissen Zwanges gegen die
Individuen verbunden ist, bildet recht eigentlich den Inhalt der
Lokalpolizei,« ohne welche überhaupt eine selbständige
Gemeindeverwaltung nicht gedacht werden
kann. Wenn daher die Grundrechte der deutschen Reichsverfassung,
sowie einzelne Gemeindegesetze den Ortsgemeinden die Ortspolizei
als eigenes Recht einräumen (wie z.'B. das württembergische
Verwaltungsedikt von 1822 $ 14, die braunschweigische
Stadt- und Landgemeindeordnung von 1850, die sachsenweimarische
von 1854, vor allem aber das treffliche österreichische
Gesetz zur Regelung des Gemeindewesens vom 5. März 1862), so
entspricht dies nicht nur der richtigen staatsrechtlichen Theorie,
sondern auch den geschichtlich begründeten deutschen Verhältnissen.
Die Ortspolizei war ın Deutschland von jeher
ein Recht der Gemeinden. »\Venn hier die Gemeinde nicht
berufen ist, für sich selbst zu sorgen, so kommt ihr überhaupt kein
selbständiger Wirkungskreis zu.«
5) Da die Ortsgemeinde ein nothwendiges Glied ım Organısmus
des Staates ist, so stellen die neueren Gemeindeordnungen den
Satz auf, dass jeder Staatsbürger einem Gemeindeverbande, jedes
Grundstück einem Gemeindebezirk angehören muss, ein an sich
richtiger Satz, welcher nur nicht so weit getrieben werden darf, dass
jeder Grossgrundbesitz in die Enge einer bäuerlichen Gemeinde
eingeschnürt werden muss. Neben der Dorfgemeinde hat der selbständige
Gutsbezirk seine Berechtigung.
6) Dagegen ist die Beseitigung des naturgemässen, geschichtlich
gewordenen Unterschiedes zwischen Stadt- und Landgemeinden