Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

4.  Von  den  Körpern  der  Selbstverwaltung,  besonders  von  den  Gemeinden.  415

örtliche  Gefahren  und  die  Förderung  lokaler  Wohlfahrtsinteressen
  zum  Gegenstande  haben.  Lassen  sich
diese  Aufgaben  in  ihrer  Allseitigkeit  auch  nicht  erschöpfend  aufzählen,
  so  können  doch  folgende  Angelegenheiten  als  die  am  häufigsten
  vorkommenden  genannt  werden:  Sorge  für  die  Erhaltung
der  Gemeindestrassen,  Wege,  Plätze,  Brücken,  sowie  für  die  Sicherheit
  und  Leichtigkeit  des  Verkehres  auf  Strassen  und  Gewässern,
die  Erhaltung  der  Flur-  und  Feldordnung,  die  Ueberwachung  des
Marktverkehres,  besonders  mit  Lebensmitteln,  die  Aufsicht  über
Mass  und  Gewicht,  das  Armenwesen  und  die  Sorge  für  die  Gemeindewohlthätigkeitsanstalten,
  Handhabung  der  Bauordnung,  Einrichtung
  der  Feuerlöschanstalten,  gesetzlich  geregelter  Einfluss  auf  das
Schulwesen  u.  s.  w.  Die  Besorgung  aller  dieser  Angelegenheiten,
insofern  sie  mit  Ausübung  eines  gewissen  Zwanges  gegen  die
Individuen  verbunden  ist,  bildet  recht  eigentlich  den  Inhalt  der
Lokalpolizei,«  ohne  welche  überhaupt  eine  selbständige
  Gemeindeverwaltung  nicht  gedacht  werden
kann.  Wenn  daher  die  Grundrechte  der  deutschen  Reichsverfassung,
  sowie  einzelne  Gemeindegesetze  den  Ortsgemeinden  die  Ortspolizei
  als  eigenes  Recht  einräumen  (wie  z.'B.  das  württembergische
  Verwaltungsedikt  von  1822  $  14,  die  braunschweigische
  Stadt-  und  Landgemeindeordnung  von  1850,  die  sachsenweimarische
  von  1854,  vor  allem  aber  das  treffliche  österreichische
Gesetz  zur  Regelung  des  Gemeindewesens  vom  5.  März  1862),  so
entspricht  dies  nicht  nur  der  richtigen  staatsrechtlichen  Theorie,
sondern  auch  den  geschichtlich  begründeten  deutschen  Verhältnissen.
  Die  Ortspolizei  war  ın  Deutschland  von  jeher
ein  Recht  der  Gemeinden.  »\Venn  hier  die  Gemeinde  nicht
berufen  ist,  für  sich  selbst  zu  sorgen,  so  kommt  ihr  überhaupt  kein
selbständiger  Wirkungskreis  zu.«

5)  Da  die  Ortsgemeinde  ein  nothwendiges  Glied  ım  Organısmus
  des  Staates  ist,  so  stellen  die  neueren  Gemeindeordnungen  den
Satz  auf,  dass  jeder  Staatsbürger  einem  Gemeindeverbande,  jedes
Grundstück  einem  Gemeindebezirk  angehören  muss,  ein  an  sich
richtiger  Satz,  welcher  nur  nicht  so  weit  getrieben  werden  darf,  dass
jeder  Grossgrundbesitz  in  die  Enge  einer  bäuerlichen  Gemeinde
eingeschnürt  werden  muss.  Neben  der  Dorfgemeinde  hat  der  selbständige
  Gutsbezirk  seine  Berechtigung.

6)  Dagegen  ist  die  Beseitigung  des  naturgemässen,  geschichtlich
gewordenen  Unterschiedes  zwischen  Stadt-  und  Landgemeinden