— 15 — (88. 14—16.)
hängebügel (Bl. V Fig. 2 und 3) zu versehen, der eine
Klemmschraube zum Festhalten der Laterne erhalten muß.
6. Im Uebrigen wird die Anordnung der Laterne den
Eisenbahnverwaltungen überlassen.
§. 15.
1. Das Schutzbrett (§. 5,6 Ad) ist eine etwa 40 mm
starke, 600 mm breite, 2250 mm lange Bretttafel aus Nadelholz,
die zugleich als Trittbrett, Laufbrett und Ladebrücke,
sowie als Belag für Nothrampen verwendet werden kann
(Bl. VI Fig. 1—3).
2. Die Zusammensetzung der Tafel aus drei Brettern
von 200 mm Breite, vier querliegenden Spurleisten auf der
unteren, zwei Trittleisten auf der oberen Fläche ist aus der
Zeichnung Bl. VI Fig. 1 ersichtlich (die Leisten 35 mm stark,
50 mm breit).
3. Statt der gemäß 8. 15,1 vorräthig zu haltenden
Schutzbretter können im Frieden auch Laufbretter benutzt
werden, die nach Bl. VI Fig. 4 zum Zusammensetzen eingerichtet
sind.
4. Als Schutzbrett — gegen das Sitzen der Mannschaften
auf der Thürschwelle, das Uebertreten unruhiger
Pferde sowie das Hinausfallen von Gegenständen — wird
die Tafel nach dem Verladen hochkant, etwas nach außen
geneigt innerhalb vor die offen bleibende Thür so gelehnt,
daß sie über beide Thürsäulen gleichmäßig hinwegreicht und
durch die Spurleisten gegen Verschieben gehalten wird (Bl. VI
Fig. 3). Liegen die losen Sitzbretter zu nahe an den Thüröffnungen
der Wagen, so wird das Schutzbrett beim Mannschaftstransport
an einer Stirnwand des Wagens hinter dem
letzten Sitzbrett aufgestellt.
§. 16.
1. Zum Bau von Nothrampen (M. Tr. O. 88. 41,14
und 47,15—23) zu beschaffende Kanthölzer sollen eine Stärke
von mindestens 100 zu 100 mm haben, aus möglichst astfreiem,
zähem Nadelholz geschnitten, als Langhölzer etwa 6000 mm
Schutzbrett.
Kanthölzer;
Klammern.