Full text : Militär-Eisenbahn-Ordnung. II. Theil. (2)

—  15  —  (88.  14—16.)

hängebügel  (Bl.  V  Fig.  2  und  3)  zu  versehen,  der  eine
Klemmschraube  zum  Festhalten  der  Laterne  erhalten  muß.

6.  Im  Uebrigen  wird  die  Anordnung  der  Laterne  den
Eisenbahnverwaltungen  überlassen.

§.  15.

1.  Das  Schutzbrett  (§.  5,6  Ad)  ist  eine  etwa  40  mm
starke,  600  mm  breite,  2250  mm  lange  Bretttafel  aus  Nadelholz,
  die  zugleich  als  Trittbrett,  Laufbrett  und  Ladebrücke,
sowie  als  Belag  für  Nothrampen  verwendet  werden  kann
(Bl.  VI  Fig.  1—3).

2.  Die  Zusammensetzung  der  Tafel  aus  drei  Brettern
von  200  mm  Breite,  vier  querliegenden  Spurleisten  auf  der
unteren,  zwei  Trittleisten  auf  der  oberen  Fläche  ist  aus  der
Zeichnung  Bl.  VI  Fig.  1  ersichtlich  (die  Leisten  35  mm  stark,
50  mm  breit).

3.  Statt  der  gemäß  8.  15,1  vorräthig  zu  haltenden
Schutzbretter  können  im  Frieden  auch  Laufbretter  benutzt
werden,  die  nach  Bl.  VI  Fig.  4  zum  Zusammensetzen  eingerichtet
  sind.

4.  Als  Schutzbrett  —  gegen  das  Sitzen  der  Mannschaften
  auf  der  Thürschwelle,  das  Uebertreten  unruhiger
Pferde  sowie  das  Hinausfallen  von  Gegenständen  —  wird
die  Tafel  nach  dem  Verladen  hochkant,  etwas  nach  außen
geneigt  innerhalb  vor  die  offen  bleibende  Thür  so  gelehnt,
daß  sie  über  beide  Thürsäulen  gleichmäßig  hinwegreicht  und
durch  die  Spurleisten  gegen  Verschieben  gehalten  wird  (Bl.  VI
Fig.  3).  Liegen  die  losen  Sitzbretter  zu  nahe  an  den  Thüröffnungen
  der  Wagen,  so  wird  das  Schutzbrett  beim  Mannschaftstransport
  an  einer  Stirnwand  des  Wagens  hinter  dem
letzten  Sitzbrett  aufgestellt.

§.  16.

1.  Zum  Bau  von  Nothrampen  (M.  Tr.  O.  88.  41,14
und  47,15—23)  zu  beschaffende  Kanthölzer  sollen  eine  Stärke
von  mindestens  100  zu  100  mm  haben,  aus  möglichst  astfreiem,
zähem  Nadelholz  geschnitten,  als  Langhölzer  etwa  6000  mm

Schutzbrett.

Kanthölzer;
Klammern.