IV. Amerika. 1057 177. Chile.
Art. 69. Wonn dieser zeitweilig verhindert ist, die Präsidentenschaft anzutreten,
so soll für diese Zeit das älteste Mitglied des Staatsrates seine Stelle einnehmen; aber
wenn die Verhinderung des gewählten Präsidenten dauernd ist oder unbestimmte
Zeit oder länger als die Präsidentschaftsperiode zu währen scheint, dann soll eine verfassungsgemäße
Neuwahl stattfinden; in der Zwischenzeit soll die Präsidentschaft
von dem ältesten Mitgliede des Staatsrates, welches nicht ein Geistlicher ist, ausgeübt
werden.
Art. 70. Wenn in den Fällen der Artikel 65 und 69 die Wahl des Präsidenten der
Republik zu einer Zeit stattzufinden hat, welche von der verfassungsgemäßen verschieden
ist, so soll die Aufforderung zur Wahl an demselben Tage gegeben werden,
und zwischen der Wahl des Präsidenten und ihrer Bestätigung durch die Kammern
sollen derselbe Zeitraum und dieselben Formen beobachtet werden, wie sie in den
Artikeln 56 bis einschließlich 64 vorgeschrieben sind.
Art. 71. Der gewählte Präsident soll beim Amtsantritt dem Präsidenten des
Senates in Gegenwart der beiden im Senatssaale versammelten Kammern folgenden
Eid leisten:
„Ich, N. N., schwöre bei Gott, unserm Herrn, und diesen heiligen Evangelien,
daß ich die Pflichten des Präsidenten der Republik gewissenhaft erfüllen werde;
daß ich dem katholischen, apostolischen, römischen Glauben anhängen und ihn
schützen werde; daß ich die Integrität und Unabhängigkeit der Republik erhalten
werde und die Verfassung und die Gesetze sowohl selbst beobachten als auch dafür
sorgen werde, daß die andern sie beobachten. Dann möge Gott mir helfen und mich
schützen; handle ich dawider, so möge Er es von mir fordern.“
Art. 72. Dem Präsidenten der Republik ist die Verwaltung und Regierung des
Staates anvertraut; und seine Macht erstreckt sich auf alles, was die Erhaltung der
öffentlichen Ordnung im Innern und die Sicherheit der Republik nach außen zum
Gegenstande hat, oder was sich auf die Beobachtung der Verfassung und der Gesetze
bezieht.
Art. 73. Besondere Machtbefugnisse des Präsidenten sind:
1. bei dem verfassungsgemäßen Zustandekommen der Gesetze mitzuwirken, sie
zu sanktionieren und zu promulgieren;
2. Dekrete, Vorschriften und Instruktionen zu erlassen, welche er zur Ausführung
der Gesetze für notwendig hält;
3. über die pflichtgemäße Führung der Richter und der andern Beamten der
Justiz zu wachen; zu diesem Zwecke kann or das Stastsministerium ersuchen,
Disziplinarmaßregeln des zuständigen Gerichts zu veranlassen oder, bei ausreichenden
Gründen, die entsprechende Anklage zu erheben.
4. die ordentlichen Sitzungen des Kongresses um höchstens 50 Tage zu verlängern;
5. den Kongreß mit Zustimmung des Staatsrates zu außerordentlichen Sitzungen
zu berufen;
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