Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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ausgeführten Bauarbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft, welche in dem be— 
treffenden Bezirke für die Gewerbetreibenden der betreffenden Art errichtet ist, 
durch eine von dem Reichskanzler beziehungsweise der Landes-Zentralbehörde ab- 
zugebende entsprechende Erklärung als Mitglied beizutreten. 
Dieselbe Berechtigung (Abs. 1I) steht den Kommunalverbänden und anderen 
öffentlichen Korporationen zu. Die Erklärung ist von ihrem Vorstand abzugeben. 
Jahresarbeitsverdienst, Gegenstand der Versicherung, Umfang der 
Entschädigung, Verhältniß zu Krankenkassen 2c. 
G. 9. 
Die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes, der Gegenstand der Ver- 
sicherung, der Umfang der Entschädigung und das Verhältniß der Unfall- 
versicherung zu den eingeschriebenen Hülfskassen, zu den sonstigen Kranken-, 
Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungskassen, zu den Leistungen der zur 
Unterstützung hülfsbedürftiger Personen verpflichteten Gemeinden oder Armen- 
verbände sowie der Unternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden und 
Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund gesetz- 
licher Vorschrift erfüllt haben, bestimmt sich, vorbehaltlich der Vorschriften der 
9#. 10, 11 dieses Gesetzes, nach den I§. 6, 8 bis 27 des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
gesetzes. 
S. 10. 
Bei Unfällen eines Arbeiters, welche sich bei Bauarbeiten der im F. 6 
Ziffer 4 Abs. 1 bezeichneten Art ereignen, finden die Bestimmungen der §9. 12 
bis 14 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes keine Anwendung. 
Bei solchen Unfällen hat die Gemeinde, in deren Bezirke der verletzte 
Arbeiter beschäftigt war, demselben während der ersten dreizehn Wochen nach dem 
Unfalle die im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten 
Leistungen zu gewähren, sofern nicht der verletzte Arbeiter sich im Ausland auf- 
hält oder auf Grund der Krankenversicherung oder anderer Rechtsverhältnisse 
Anspruch auf eine mindestens gleiche Fürsorge hat. Soweit solchen Personen 
diese Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, hat die 
Gemeinde dieselben zu übernehmen. Die zu diesem Qwecke gemachten Auf- 
wendungen sind von den Verpflichteten zu ersetzen. 
Für außerhalb des Gemeindebezirkes wohnhafte versicherte Personen hat auf 
Verlangen der verpflichteten Gemeinde die Gemeinde ihres Wohnorts die im 
Abs. 2 bezeichneten Leistungen, vorbehaltlich des Kostenersatzes, zu übernehmen. 
Als Ersatz der Kosten gilt die Hälfte des nach dem Krankenversicherungs- 
gesetze zu gewährenden Mindestbetrags des Krankengeldes, sofern nicht höhere 
Aufwendungen nachgewiesen werden. 
Der weitere Kommunalverband ist befugt, stalutarische Anordnungen zu 
erlassen, nach welchen den Gemeinden die ihnen durch Abs. 2 auferlegten Kosten 
des Heilverfahrens aus Mitteln des weiteren Kommunalverbandes zu ersetzen sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 108
	        
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