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anzurechnenden ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter
sowie des statutenmäßigen Gefahrentarifs (S. 49 a. a. O.).
Der §. 29 Abs. 2, S§. 30 bis 33 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
finden Anwendung.
Organisation.
S. 14.
Auf die Berufsgenossenschaft finden die Bestimmungen des §F. 28 Abf. 5)
6 und der 99. 36 bis 54 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes Anwendung.
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Der vorhandene Reservefonds ist in seinem Bestande zu erhalten; seine
Zinsen können zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden. In
dringenden Fällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des Reichs-Ver-
sicherungsamts auch den Kapitalbestand angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt
alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts.
Mitgliedschaft.
G. 16.
Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines Betriebs der im
G. 12 bezeichneten Art sowie das Reich, die Bundesstaaten, Kommunalverbände
und andere öffentliche Korporationen, soweit diese auf Grund der Bestimmungen
des §. 8 der Berufsgenossenschaft beigetreten sind.
Die Mitgliedschaft beginnt für das Reich und die Bundesstaaten, für
Kommunalverbände und andere öffentliche Korporationen (GG. 6 Ziffer 2, 3) mit
dem in der Beitrittserklärung angegebenen Zeitpunkt, im Uebrigen mit der Er-
öffnung des Betriebs.
. 17.
Jedes Mitglied der Genossenschaft, welches seinen Betrieb nicht bereits
angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche nach dem Beginne der
Mitgliedschaft (§. 16) der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der
Betrieb belegen ist, über denselben Anzeige zu erstatten. Auf die Anzeige und
die Ueberweisung des Betriebs finden die Bestimmungen der §#§. 56, 57 des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung. Dasselbe“ gilt von
den Bestimmungen der §S#. 58 bis 62 a. a. O. über die Genossenschaftskataster
und die Betriebsveränderungen.
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