Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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anzurechnenden ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter 
sowie des statutenmäßigen Gefahrentarifs (S. 49 a. a. O.). 
Der §. 29 Abs. 2, S§. 30 bis 33 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes 
finden Anwendung. 
Organisation. 
S. 14. 
Auf die Berufsgenossenschaft finden die Bestimmungen des §F. 28 Abf. 5) 
6 und der 99. 36 bis 54 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes Anwendung. 
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Der vorhandene Reservefonds ist in seinem Bestande zu erhalten; seine 
Zinsen können zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden. In 
dringenden Fällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts auch den Kapitalbestand angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt 
alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. 
Mitgliedschaft. 
G. 16. 
Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines Betriebs der im 
G. 12 bezeichneten Art sowie das Reich, die Bundesstaaten, Kommunalverbände 
und andere öffentliche Korporationen, soweit diese auf Grund der Bestimmungen 
des §. 8 der Berufsgenossenschaft beigetreten sind. 
Die Mitgliedschaft beginnt für das Reich und die Bundesstaaten, für 
Kommunalverbände und andere öffentliche Korporationen (GG. 6 Ziffer 2, 3) mit 
dem in der Beitrittserklärung angegebenen Zeitpunkt, im Uebrigen mit der Er- 
öffnung des Betriebs. 
. 17. 
Jedes Mitglied der Genossenschaft, welches seinen Betrieb nicht bereits 
angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche nach dem Beginne der 
Mitgliedschaft (§. 16) der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der 
Betrieb belegen ist, über denselben Anzeige zu erstatten. Auf die Anzeige und 
die Ueberweisung des Betriebs finden die Bestimmungen der §#§. 56, 57 des 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung. Dasselbe“ gilt von 
den Bestimmungen der §S#. 58 bis 62 a. a. O. über die Genossenschaftskataster 
und die Betriebsveränderungen. 
108“
	        
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