Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Stempelgesetz  vom  7.  März  1822.  —  K  4.  5.  19

Werthe  anzugeben,  sofern  er  aus  den  stempelpflichtigen
  Verhandlungen  selbst  nicht  unzweifelhaft
  hervorgeht.  Trägt  die  Steuerbehörde
  Bedenken,  diese  Angabe  für  richtig
an  zunehmen,  so  kann  sie  die  Aufnahme  einer
gerichtlichen  Taxe  veranlassen.

Anmerk.  Der  Werth  des  Vertragsgegenstandes  muß  entweder
aus  der  stempelpflichtigen  Verhandlung  selbst  unzweifelhaft  hervorgehen,
  oder  es  muß  der  Vertrag  eine  bestimmte  Werthsangabe  enthalten.
  Ein  außerhalb  des  Vertragstertes  auf  der  stempelpflichtigen
Verhandlung  befindlicher,  die  Höhe  des  Werthgegenstandes  betreffender
  Vermerk  kann  stempelrechtlich  das  vorbezeichnete  Erforderniß
nicht  decken.  Denn  ein  solcher  Vermerk  kann  jederzeit  —  also  nach
der  Perfektion  der  Verhandlung,  und  selbst  von  Anderen,  als  den
Vertragsbetheiligten  —  auf  die  stempelpflichtige  Verhandlung  gesetzt
werden.

§  5.  Für  die  Bestimmung  desjenigen  Werths,

wonach  bei  Veräußerungen  von  Grundstücken  und
Grundgerechtigkeiten  der  Betrag  der  Stempelab
  gabe  berechnet  wird,  sind  folgende  Vorschriften
zu  beachten:

d.

H.

Bei  reinen  Verkäufen  ist  der  bestimmte  Kauf—
preis  mit  Hinzufügung  des  Werths  der  vor—
behaltenen  Nutzungen  und  ausbedungenen
Leistungen  diejenige  Summe,  wonach  der  Be—
trag  des  Stempels  zu  berechnen  ist.

Verkäufliche  Gutsüberlassungen  an  Deszen—
denten  sind  den  Schenkungen  unter  Lebenden
gleich  zu  achten.  Gutsüberlassungen  solcher
Art  an  Nichtdeszenten  sind  dagegen  als  reine
Verkäufe  zu  besteuern;  jedoch  kommt  dabei
nur  der  Werth  des  Guts,  nach  Abzug  des
etwanigen  Altentheils  in  Anrechnung.  —

Ctr.  folgende  Kab.-Ordre  vom  14.  April  1832  und  Ges.  vom  272sten
Juli  1861.

.  und  d.  —  betrifft  Erbzins  und  Erbpacht.  Ckfr.  die  gleichnamigen

Tarifposittonen.
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