Stempelgesetz vom 7. März 1822. — K 4. 5. 19
Werthe anzugeben, sofern er aus den stempelpflichtigen
Verhandlungen selbst nicht unzweifelhaft
hervorgeht. Trägt die Steuerbehörde
Bedenken, diese Angabe für richtig
an zunehmen, so kann sie die Aufnahme einer
gerichtlichen Taxe veranlassen.
Anmerk. Der Werth des Vertragsgegenstandes muß entweder
aus der stempelpflichtigen Verhandlung selbst unzweifelhaft hervorgehen,
oder es muß der Vertrag eine bestimmte Werthsangabe enthalten.
Ein außerhalb des Vertragstertes auf der stempelpflichtigen
Verhandlung befindlicher, die Höhe des Werthgegenstandes betreffender
Vermerk kann stempelrechtlich das vorbezeichnete Erforderniß
nicht decken. Denn ein solcher Vermerk kann jederzeit — also nach
der Perfektion der Verhandlung, und selbst von Anderen, als den
Vertragsbetheiligten — auf die stempelpflichtige Verhandlung gesetzt
werden.
§ 5. Für die Bestimmung desjenigen Werths,
wonach bei Veräußerungen von Grundstücken und
Grundgerechtigkeiten der Betrag der Stempelab
gabe berechnet wird, sind folgende Vorschriften
zu beachten:
d.
H.
Bei reinen Verkäufen ist der bestimmte Kauf—
preis mit Hinzufügung des Werths der vor—
behaltenen Nutzungen und ausbedungenen
Leistungen diejenige Summe, wonach der Be—
trag des Stempels zu berechnen ist.
Verkäufliche Gutsüberlassungen an Deszen—
denten sind den Schenkungen unter Lebenden
gleich zu achten. Gutsüberlassungen solcher
Art an Nichtdeszenten sind dagegen als reine
Verkäufe zu besteuern; jedoch kommt dabei
nur der Werth des Guts, nach Abzug des
etwanigen Altentheils in Anrechnung. —
Ctr. folgende Kab.-Ordre vom 14. April 1832 und Ges. vom 272sten
Juli 1861.
. und d. — betrifft Erbzins und Erbpacht. Ckfr. die gleichnamigen
Tarifposittonen.
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