Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Der  Landes-Zentralbehörde  bleibt  überlassen,  vorzuschreiben,  daß  anstatt
des  Rekursverfahrens  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg  mittelst  Erhebung  der
Klage  stattfindet.

C.  157.

Im  Falle  der  Tödtung  wird  als  Sterbegeld,  sofern  die  Bestattung  zu
Lande  erfolgt,  das  Zwanzigfache  des  ortsüblichen  Tagelohns  (I.  154)),  jedoch
mindestens  ein  Betrag  von  fünfzig  Mark  ersetzt.

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Die  Versicherung  erfolgt  durch  eine  in  der  Berufsgenossenschaft  errichtete
Versicherungsanstalt.

Träger  der  Versicherungsanstalt  ist  die  Berufsgenossenschaft.  Der  Genossenschaftsvorstand
  und  die  Genossenschaftsversammlung  führen  die  Verwaltung  der
Versicherungsanstalt,  soweit  nicht  besondere  statutarische  Bestimmungen  getroffen
  werden.

F.  159.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Versicherungsanstalt  sind  besonders  zu
verrechnen  und  ihre  Bestände  gesondert  zu  verwahren.

Das  für  die  Zwecke  der  Versicherungsanstalt  bestimmte  Vermögen  darf
für  die  übrigen  Zwecke  der  Genossenschaft  nicht  verwendet  werden.

Die  für  den  Geschäftsbetrieb  der  Versicherungsanstalt  etwa  erforderlichen
Mittel  hat  die  Berufsgenossenschaft,  soweit  nöthig  aus  ihrem  Reservefonds,  voruschießen.


Die  Versicherungsanstalt  darf  andere  als  die  in  §F.  152,  153  bezeichneten
Versicherungen  nicht  übernehmen.
Die  Verwaltungskosten  der  Versicherungsanstalt  trägt  die  Berufsgenossenschaft.

S.  160.

Die  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  zur  Bestellung  eines  Bevollmächtigten
  für  jedes  Fahrzeug  (F.  33),  über  die  Abschätzung  der  Fahrzeuge  (G.  49),
die  Führung  eines  Katasters  (I.  59)  sowie  über  die  Verpflichtung  zur  Führung
besonderer  Nachweisungen  über  die  an  Bord  sich  ereignenden  Unfälle  (GI.  65)
finden  keine  Anwendung.

S.  161.

Für  die  Versicherungsanstalt  hat  die  Genossenschaftsversammlung  ein  Nebenstatut
  zu  errichten.  Dasselbe  muß  Bestimmung  treffen:

1.  über  die  Abgrenzung  der  Befugnisse  des  Vorstandes  und  der  Genossenschaftsversammlung
  sowie  etwaiger  sonstiger  für  die  Verwaltung  der
Versicherungsanstalt  bestellter  Organe;

2.  über  die  Aufstellung,  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;

3.  über  die  Voraussetzungen  einer  Abänderung  des  Nebenstatuts.

Die  Bestimmungen  des  F.  39  finden  entsprechende  Anwendung.