II
den Innenflächen der Kluppstäbe versehen sein. Kluppmaße unter 0)5 Meter
Länge dürfen nur in Metall ausgeführt sein. Die Höhe eines jeden der Klupp—
stäbe soll mindestens gleich der halben Länge des Maßstabs sein. Die Führung
des beweglichen Kluppstabs soll bei hölzernen Kluppmaßen mindestens ein Fünftel,
bei metallenen Kluppmaßen mindestens ein Zehntel der Höhe der Kluppstäbe
betragen.
S. 3.
Bezeichnung.
Der Maßstab soll auf jeder der eingetheilten Flächen mit der deutlichen
Bezeichnung seiner Länge nach Meter versehen sein.
Die Bezeichnung soll mit dem vollen Worte „Meter“ oder mit dem Buch-
staben „am“ ausgeführt werden, sie darf die Gesammtlänge nur in Dezimalbruch-
form angeben.
Die Bezifferung der auf einem Maßstabe vorhandenen Unterabtheilungen
des Meter darf nach Centimeter oder Millimeter ausgeführt werden, wobei die
Hinzufügung der abgekürzten Bezeichnungen „em“ für Centimeter, „mm“ für
Millimeter zu den bezüglichen Ziffern gestattet ist.
S. 4.
Innezuhaltende Fehlergrenzen.
A. Für die Gesammtlänge.
Die im Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler der Maßlängen der
Kluppmaße dürfen höchstens betragen:
1. bei metallenen Kluppmaßen:
bei einer Länge von 2 bis einschließlich 118 Meter. . . 1 Millimeter,
bei einer Länge von 1/; bis einschließlich O06 Meter Millimeter,
bei einer Länge von 0,5 Meter und wenigee 4 Millimeter
2. bei hölzernen Kluppmaßen:
bei einer Länge von 2 bis einschließlich 106 Meter 2 Millimeter,
bei einer Länge von 18 bis einschließlich 00· Meter 1 Millimeter,
bei einer Länge von 0/86 bis einschließlich 0)5s Meter. 3 Millimeter.
Ferner darf der Fehler des Abstandes der äußeren Enden der Kluppstäbe,
verglichen mit dem an dem Maßstab abgelesenen Abstande dieser Stäbe, betragen:
bei metallenen Kluppmaßen bei einer Länge von 0)5 Meter und weniger
4 Millimeter,
bei hölzernen Kluppmaßen bei einer Länge von 0)8 bis einschließlich
0)5 Meter . . . ... 14 Millimeter,
bei allen übrigen Kluppmaßen das anderthalbfache der für die Gesammt-
länge des Maßstabs vorgeschriebenen Fehler.