Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 845 — 
Zu §. 469 Abs. 1 
1. Die in Untersuchungssachen entstehenden, verordnungsmäßig zuständigen 
Kosten für Reise und Märsche sind bei den im Etat der Schutztruppen ausge- 
brachten Reisekosten = 2c. Fonds zu verrechnen. Der Verrechnungsstelle ist eine 
Bescheinigung des Gerichtsoffiziers oder eines rihterlichen Militärjustizbeamten 
über Tag und Stunde der Entlassung aus dem Termine mitzutheilen. 
2. Die Berechnung der Zeugen= 2c. Gebühren wird schon vor der Ver- 
handlung entworfen und vorbereitet) sie wird festgestellt im Ermittelungs- 
verfahren durch den Untersuchungsführer, in der Hauptverhandlung der Stand- 
gerichte durch den Gerichtsoffizier, in derjenigen der Kriegs= und Oberkriegs- 
gerichte durch den die Verhandlung führenden Militärjustizbeamten. 
In den Schutzgebieten kann auch der als Ersatz des fehlenden Militär- 
justizbeamten kommandirte Offizier die Gebührenrechnung feststellen (I. 98 des 
Militärstrafgesetzbuchs). 
Die Gebühren sind möglichst sofort nach der Vernehmung und an Ge- 
richtsstelle zu zahlen; zu diesem Zwecke erhält bei dem Gerichtsherrn der höheren 
Gerichtsbarkeit ein Militärgerichtsschreiber, bei dem Gerichtsherrn der niederen 
Gerichtsbarkeit der Gerichtsoffizier einen Vorschuß, der bei der vom Gerichtsherrn 
zu bezeichnenden Kassenverwaltung verrechnet und im Bedarfsfall ergänzt wird. 
Der Aufsichtsbehörde ist der Vorschuß auf Verlangen in baar oder in 
Quittungen nachzuweisen. 
3. Die Verrechnung der Strafvollstreckungskosten erfolgt nach der Militär- 
strafvollstreckungsvorschrift vom 9. Februar 1888. Auch in den Torchristen der 
99. 128) 129, 130, 131, 134 Ziffer 1 und 4, 99. 135, 137 a. a. O. tritt eine 
Uenderung nicht ein. 
Berlin, den 23. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.