Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte 
Bettstücke, insbesondere Bettfedern, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden 
und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle; 
3. Gold= und Silberwaaren, Bruchgold und Bruchsilber sowie Taschen- 
uhren; 
Spielkarten; 
Staats- und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose, Bezugs= und Antheils- 
scheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; 
6. explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und 
Dynamit, 
7. solche mineralische und andere Oele, welche leicht entzündlich sind, ins- 
besondere Petroleum, sowie Spiritus; 
8. Stoß-, Hieb= und Schußwaffen; 
9. Gifte und gifthaltige Waaren, Arznei= und Geheimmittel sowie Bruch- 
bänder; 
10. Bäume aller Art, Sträucher, Schnitt-, Wurzel-Reben, Futtermittel 
und Sämereien, mit Ausnahme von Gemüse-- und Blumensamen; 
11. Schmucksachen, Bijouterien, Brillen und optische Instrumente. 
Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im Umher- 
ziehen sind ferner: 
12. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher 
oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet sind, oder 
mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden, 
oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesammtpreis auf jeder 
einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt 
verzeichnet ist. 
Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feil- 
bieten will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde 
seines Wohnorts zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist nur zu 
versagen, soweit das Verzeichniß Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke 
der vorbezeichneten Art enthält. Der Gewerbetreibende darf nur die in dem 
genehmigten Verzeichniß enthaltenen Druckschriften, anderen Schriften oder Bild- 
werke bei sich führen, und ist verpflichtet, das Verzeichniß während der Ausübung 
des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden 
oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren 
Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses einzustellen. 
S. 56a. 
Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind ferner: 
1. die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht 
approbirt ist; 
2. das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften und von 
Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen 
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