Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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eigenen  Landsleuten,  werden  auch  den  fähigen  Eingeborenen  die
höheren  Verwaltungsposten  zu  eröffnen  sein.  Die  Verfügung  der
Krone  von  1858,  welche  diesen  Punkt  behandelt,  ist  bisher  zu
eng  ausgelegt  worden.  Es  ist  mir  nicht  bekannt,  ob  sich  in  der
Geschichte  ein  Fall  autokratischer,  persönlicher  oder  absoluter
Regierung  in  Verbindung  mit  Rede-  und  Versammlungsfreiheit
findet.  Einen  persönlichen  und  absoluten  Charakter  wird  unsere
indische  Regierung  haben  müssen,  soweit  ich  in  die  Zukunft  zu
schauen  vermag.  Das  behindert  uns  indessen  nicht,  den  Nachweis
  zu  versuchen,  dass  sich  eine  starke  und  wirksame  Regierung
mit  Redefreiheit  und  freien  Institutionen  verbinden  lässt  und
gerade  durch  diese  Verbindung  noch  besser  und  wirksamer  wird.
Es  würde  eine  edle,  wenn  auch  höchst  schwierige  Aufgabe  sein.“

Diese  Erklärungen  wurden  am  20.  Juli  1906  abgegeben.
Am  7.  Mai  1907  liess  die  indische  Regierung  zwei  Agitatoren
verhaften  und  in  eine  andere  Provinz  deportieren.  Die  Verhaftung
  erfolgte  auf  Grund  eines  alten  Gesetzes  von  1818,  welches
  mit  den  folgenden  Worten  beginnt:  —

„Staatsgründe,  umfassend  die  gehörige  Aufrechterhaltung
der  britischen  Bündnisse  mit  ausländischen  Mächten,  die  Wahrung
  der  Ruhe  in  den  Gebieten  der  schutzberechtigten,  eingeborenen
  Fürsten,  und  die  Sicherung  des  britischen  Herrschaftsgebietes
  gegen  Feinde  im  Auslande  und  Unruhen  im  Inlande,
machen  es  gelegentlich  notwendig,  die  persönliche  Freiheit  von
Personen  zu  beschränken,  gegen  welche  nicht  genügender  Grund
zur  Einleitung  eines  gerichtlichen  Verfahrens  vorliegt,  oder  falls
dieses  letztere  Verfahren  auf  den  Fall  nicht  passt  oder  aus
anderen  Gründen  nicht  ratsam  oder  unschicklich  ist.“

Die  indische  Regierung  erliess  ferner  auf  Grund  eines  Gesetzes
  von  1861  folgende  Verordnung:  —

1.  Oeffentliche  Versammlungen  zur  Erörterung  öffentlicher
oder  politischer  Angelegenheiten  dürfen  nur  stattfinden,  falls  der
Polizei  7  Tage  zuvor  Anzeige  gemacht  ist.