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eigenen Landsleuten, werden auch den fähigen Eingeborenen die
höheren Verwaltungsposten zu eröffnen sein. Die Verfügung der
Krone von 1858, welche diesen Punkt behandelt, ist bisher zu
eng ausgelegt worden. Es ist mir nicht bekannt, ob sich in der
Geschichte ein Fall autokratischer, persönlicher oder absoluter
Regierung in Verbindung mit Rede- und Versammlungsfreiheit
findet. Einen persönlichen und absoluten Charakter wird unsere
indische Regierung haben müssen, soweit ich in die Zukunft zu
schauen vermag. Das behindert uns indessen nicht, den Nachweis
zu versuchen, dass sich eine starke und wirksame Regierung
mit Redefreiheit und freien Institutionen verbinden lässt und
gerade durch diese Verbindung noch besser und wirksamer wird.
Es würde eine edle, wenn auch höchst schwierige Aufgabe sein.“
Diese Erklärungen wurden am 20. Juli 1906 abgegeben.
Am 7. Mai 1907 liess die indische Regierung zwei Agitatoren
verhaften und in eine andere Provinz deportieren. Die Verhaftung
erfolgte auf Grund eines alten Gesetzes von 1818, welches
mit den folgenden Worten beginnt: —
„Staatsgründe, umfassend die gehörige Aufrechterhaltung
der britischen Bündnisse mit ausländischen Mächten, die Wahrung
der Ruhe in den Gebieten der schutzberechtigten, eingeborenen
Fürsten, und die Sicherung des britischen Herrschaftsgebietes
gegen Feinde im Auslande und Unruhen im Inlande,
machen es gelegentlich notwendig, die persönliche Freiheit von
Personen zu beschränken, gegen welche nicht genügender Grund
zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vorliegt, oder falls
dieses letztere Verfahren auf den Fall nicht passt oder aus
anderen Gründen nicht ratsam oder unschicklich ist.“
Die indische Regierung erliess ferner auf Grund eines Gesetzes
von 1861 folgende Verordnung: —
1. Oeffentliche Versammlungen zur Erörterung öffentlicher
oder politischer Angelegenheiten dürfen nur stattfinden, falls der
Polizei 7 Tage zuvor Anzeige gemacht ist.