Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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glieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer Mitte zu wählen 
sind, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden; 
2. die Knappschaftsältesten von Knappschaftsvereinen, welche die nicht den 
Bestimmungen der Berggesetze unterstehenden Betriebe eines Unter- 
nehmers umfassen, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse bestellt 
werden; 
3. die bereits vor dem 1. Januar 1891 errichteten ständigen Arbeiter- 
ausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern aus 
ihrer Mitte gewählt werden; 
4. solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den voll- 
jahrigen Arbeitern der Fabrik oder der betreffenden Betriebsabtheilung 
aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. 
Die Wahl der Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach be- 
sonderen Abtheilungen des Betriebs erfolgen. 
C. 135. 
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. 
Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie 
nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. « 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer 
von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. 
Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen in Fabriken nicht 
länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. 
K. 136. 
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (G. 135) dürfen nicht vor 
fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern 
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen ge- 
währt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt 
werden, muß die Pause mindestens ein halbe Stunde betragen. Den übrigen 
jugendlichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine einstündige sowie Vormittags 
und Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor-= und 
Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter 
täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden, und die Dauer 
ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage 
je vier Stunden nicht übersteigt. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung 
in dem Fabrikbetrieb überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen 
nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebs, 
in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig 
eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere 
geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht beschafft 
werden können.
	        
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