Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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gewiesen  werden  kann,  das  die  Beylegung  nach
vorgängigem  Ausweisdes  Adels  oder  dessen
Besitzes  geschehen  sey.  Eine  besondere  Gesetzesvorschrift
dieserhalb  dürfte  desto  nöthiger  seyn,  da  nichts  gewöhnlicher
ist,  als  dass  dergleichen  Supplicanten  in  der  Folge  aus  dieser
Beylegung  einen  Hauptbeweiss  des  ihnen  zukommenden  Adels
oder  dessen  Besitzes  hernehmen.*

Dieses  Monitum  fand  auch  Berücksichtigung.  Denn  das
Konzept  des  umgearbeiteten  Entwurfs  des  oben  bezeichneten  Titels
  zeigt  als  8  19  —  nachden  als  8  18  eine  dem  heutigen  $  19
des  9.  Titels  II.  Teiles  des  Gesetzes  entsprechende  Vorschrift
eingeschoben  worden  war  —  folgende  Bestimmung:

„Dagegen  ist  die  Beylegung  adlicher  Prädikate  in  gerichtlichen
  und  anderen  öffentlichen  Ausfertigungen  zum  Beweise
  des  Geschlechtsadels,  für  sich  allein  noch  nicht  hinreichend.“


Nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers  soll  also  der  Beilegung
des  Adelsprädikats  in  gerichtlichen  oder  anderen  öffentlichen
Ausfertigungen  noch  hinzutreten  müssen,  dass  der  das  Adelsprädikat
  in  ihren  Ausfertigungen  gebrauchenden  Behörde  auch
ein  Adelsausweis  wirklich  erbracht  sei,  ehe  auf  Grund  der  von
ihr  ausgehenden  Beilegung  des  Adelsprädikats  das  Vorhandensein
  des  Geschlechtsadels  als  bewiesen  angenommen  werden
darf.

Mehrfach  sprechen  denn  auch  Allerhöchste  Erlasse  —  so
die  Allerhöchsten  Kabinetts-Ordres  vom  20.  Dezember  1823  (Akten
des  Königlichen  Geheimen  Staatsarchivs  Rep.  100  II  K.)  und
vom  12,  September  1830  (mitgeteilt  in  v.  KAMPTz,  Annalen  der
Preussischen  inneren  Staatsverwaltung,  Jahrgang  1830  S.  732)  —
der  blossen  Beilegung  eines  Adelsprädikats  in  amtlichen  Bescheiden
  und  öffentlichen,  selbst  Allerhöchst  vollzogenen  Ausfertigungen
  jede  Bedeutung  für  den  Beweis  des  Bestehens  des  Adels
ab  und  ebenso  bemerkt  eine  vom  27.  Juni  1842  datierende,  über