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gewiesen werden kann, das die Beylegung nach
vorgängigem Ausweisdes Adels oder dessen
Besitzes geschehen sey. Eine besondere Gesetzesvorschrift
dieserhalb dürfte desto nöthiger seyn, da nichts gewöhnlicher
ist, als dass dergleichen Supplicanten in der Folge aus dieser
Beylegung einen Hauptbeweiss des ihnen zukommenden Adels
oder dessen Besitzes hernehmen.*
Dieses Monitum fand auch Berücksichtigung. Denn das
Konzept des umgearbeiteten Entwurfs des oben bezeichneten Titels
zeigt als 8 19 — nachden als 8 18 eine dem heutigen $ 19
des 9. Titels II. Teiles des Gesetzes entsprechende Vorschrift
eingeschoben worden war — folgende Bestimmung:
„Dagegen ist die Beylegung adlicher Prädikate in gerichtlichen
und anderen öffentlichen Ausfertigungen zum Beweise
des Geschlechtsadels, für sich allein noch nicht hinreichend.“
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll also der Beilegung
des Adelsprädikats in gerichtlichen oder anderen öffentlichen
Ausfertigungen noch hinzutreten müssen, dass der das Adelsprädikat
in ihren Ausfertigungen gebrauchenden Behörde auch
ein Adelsausweis wirklich erbracht sei, ehe auf Grund der von
ihr ausgehenden Beilegung des Adelsprädikats das Vorhandensein
des Geschlechtsadels als bewiesen angenommen werden
darf.
Mehrfach sprechen denn auch Allerhöchste Erlasse — so
die Allerhöchsten Kabinetts-Ordres vom 20. Dezember 1823 (Akten
des Königlichen Geheimen Staatsarchivs Rep. 100 II K.) und
vom 12, September 1830 (mitgeteilt in v. KAMPTz, Annalen der
Preussischen inneren Staatsverwaltung, Jahrgang 1830 S. 732) —
der blossen Beilegung eines Adelsprädikats in amtlichen Bescheiden
und öffentlichen, selbst Allerhöchst vollzogenen Ausfertigungen
jede Bedeutung für den Beweis des Bestehens des Adels
ab und ebenso bemerkt eine vom 27. Juni 1842 datierende, über