Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

—  140  —

II.  Zulassung  zum  Geschäftsbetriebe.

§.  4.

Versicherungsunternehmungen  bedürfen  zum  Geschäftsbetriebe  der  Erlaubniß
der  Aufsichtsbehörde.

Mit  dem  Antrag  auf  Ertheilung  der  Erlaubniß  ist  der  Geschäftsplan  einzureichen,
  welcher  den  Zweck  und  die  Einrichtung  des  Unternehmens,  das  räumliche
  Gebiet  des  beabsichtigten  Geschäftsbetriebs  sowie  namentlich  auch  diejenigen
Verhältnisse  klarzulegen  hat,  aus  denen  sich  die  dauernde  Erfüllbarkeit  der  künftigen
Verpflichtungen  des  Unternehmens  ergeben  soll.

Als  Bestandtheile  des  Geschäftsplans  sind  insbesondere  einzureichen:

1.  der  Gesellschaftsvertrag  oder  die  Satzung,  sofern  die  Unternehmung
auf  solchen  beruht,

2.  die  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  und  die  technischen  Geschäftsunterlagen,
  soweit  solche  nach  der  Art  der  zu  betreibenden  Versicherungen
erforderlich  sind.

§.  5.

Die  Ertheilung  der  Erlaubniß  erfolgt  unabhängig  von  dem  Nachweis  eines
Bedürfnisses  und,  sofern  nicht  der  Wirkungskreis  des  Unternehmens  nach  dem
Geschäftsplan  auf  eine  bestimmte  Zeit  oder  auf  ein  kleineres  Gebiet  beschränkt  ist,
ohne  Zeitbeschränkung  beziehungsweise  für  den  Umfang  des  Reichs.

§.  6.

Die  Erlaubniß  darf  Personenvereinigungen,  welche  die  Versicherung  ihrer
Mitglieder  nach  dem  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit  betreiben  wollen,  nur  ertheilt
werden,  wenn  diese  Vereinigungen  in  der  Form  von  Versicherungsvereinen  auf
Gegenseitigkeit  (§§9.  15  bis  53)  errichtet  werden.

Zum  Betriebe  der  verschiedenen  Arten  der  Lebensversicherung  sowie  zum
Betriebe  der  Unfall-,  Haftpflicht-,  Feuer=  oder  Hagelversicherung  darf  die  Erlaubniß
  außer  Versicherungsvereinen  auf  Gegenseitigkeit  nur  an  Aktiengesellschaften
ertheilt  werden.

Als  Lebensversicherung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  auch  die  Invaliditäts-,
Alters-,  Wittwen-,  Waisen-,  Aussteuer=  und  Militärdienstversicherung,  gleichviel
ob  auf  Kapital  oder  Renten.

§.  7.

Die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  darf  nur  versagt  werden,  wenn

1.  der  Geschäftsplan  gesetzlichen  Vorschriften  zuwiderläuft;

2.  nach  dem  Geschäftsplane  die  Interessen  der  Versicherten  nicht  hinreichend
gewahrt  sind  oder  die  dauernde  Erfüllbarkeit  der  aus  den  Versicherungen
sich  ergebenden  Verpflichtungen  nicht  genügend  dargethan  ist;