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sonst beschafft sind und den Beständen der Armee und Marine wieder zugeführt
werden.
Ebenfalls kommen auf die Ausgaben dieses Etats in Anrechnung Ein-
nahmen aus Verpflegungsgeldern für die Okkupationstruppen, aus der Ver-
äußerung von Kriegsbeute und aus örtlichen Kontributionen.
§. 3.
Entschädigungen, welche für die Kosten der Expedition oder allgemeine
Benachtheiligungen des Reichs gezahlt werden, sind zur Verminderung der Reichs-
schuld zu verwenden.
Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch entsprechende Absetzung
vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird
über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung
getroffen.
§. 4.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent-
licher Ausgaben die Summe von 152770000 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
§. 5.
Die nach China entsandten Truppenkörper, für welche eine gesetzliche Basis
nicht besteht oder nicht zum Zwecke dauernder oder vorübergehender Besetzung
chinesischen Gebiets geschaffen wird, sind, sobald sie ihre Aufgabe in China
erfüllt haben werden, aufzulösen.
Die nach Deutschland zurückkehrenden Offiziere, Unteroffiziere, Kapitulanten,
Mannschaften und Beamten des Expeditionskorps werden, soweit sie nicht sofort
in offene etatsmäßige Stellungen einrücken können, zunächst überetatsmäßig ver-
pflegt und rücken beim Freiwerden etatsmäßiger Stellen in solche ein.
§. 6.
Für die Aufstellung der nach Ostasien entsandten, in der Reichsverfassung
und den Reichsmilitärgesetzen nicht vorgesehenen Truppenkörper, sowie für alle
Ausgaben, welche auf den im §. 1 bezeichneten Betrag zu den Verwendungs-
zwecken des zugehörigen Nachtrags-Etats bereits geleistet sind, wird dem Reichs-
kanzler Indemnität ertheilt.
Die bereits geleisteten Ausgaben kommen auf den im §. 4 bewilligten
Kredit in Anrechnung.
§. 7.
Für die Unterstützungen, welche entsprechend dem Gesetze vom 28. Februar
1888 — Reichs-Gesetzbl. S. 59 — den bedürftigen Familien von Theilnehmern
der Expedition nach Ostasien gewährt werden, wird den verpflichteten Liefe-