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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 21.
Inhalt: Gesetz, betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und
Marine. S. 188.
(Nr. 2767.) Gesetz, betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten
in Heer und Marine. Vom 28. Mai 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Im Felde (Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung §. 5) sind beim
Heere hinsichtlich der im §. 1 Nr. 1, 6, 7) 8 der Militärstrafgerichtsordnung
vom 1. Dezember 1898 bezeichneten Personen auch die Kriegsgerichtsräthe und
die Oberkriegsgerichtsräthe zuständig:
1. für die nach §. 167 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 den Amtsgerichten zu-
stehenden Verrichtungen,
2. für die Entgegennahme von Versicherungen an Eidesstatt sowie für
die Aufnahme von Urkunden über Thatsachen, auch soweit diese nicht
unter die Nr. 1 fallen,
3. für die Erledigung von Ersuchen um Rechtshülfe, jedoch unbeschadet
der Vorschriften des §. 13 des Einführungsgesetzes zur Militärstraf-
gerichtsordnung.
§. 2.
In den Fällen des §. 1 Nr. 1 finden die Vorschriften der §§. 168
bis 183 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und,
sofern ein Testament oder ein Erbvertrag den Gegenstand der Beurkundung
bildet, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Errichtung von
Testamenten und Erbverträgen Anwendung; die Geschäfte eines Gerichtsschreibers
versieht der Militärgerichtsschreiber. Die Vorschriften des §. 173 Nr. 1 des
Reichs-Gesetzbl. 1901. 36 .
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1901.