Metadata : Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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Die  Entschädigungen  für  den  Vorsitzenden  und  dessen
Stellvertreter  werden  nach  Maßgabe  ihrer  Mühewaltung  von
der  Zentralbehörde  ($  3  Abs.  2)  am  Ende  jedes  PrüfungsjJahrs
  festgesetzt  und  aus  dem  Betrage  für  sächliche  und
Verwaltungskosten  bestritten.

Ueber  die  Verwendung  der  bei  den  sächlichen  und
Verwaltungskosten  erwachsenden  Ersparnisse  sowie  der  verfallenden
  Gebühren  ($  10  Abs.  2,  $  14  Abs.  6)  befindet  die
Zentralbehörde  ($  3  Abs.  2).

8  19.

Dem  Reichskanzler  werden  von  der  Zentralbehörde
($3  Abs.  2)  Verzeichnisse  der  Kandidaten,  welche  die  Vorprüfung
  in  dem  abgelaufenen  Prüfungsjahr  bestanden  haben,
mit  den  auf  die  Prüfung  bezüglichen  Akten  eingereicht.
Die  letzteren  werden  der  Zentralbehörde  zurückgesendet.

II.  Aerztliche  Prüfung.
8.20.

Die  ärztliche  Prüfung  kann  vor  jeder  ärztlichen  Prüfungskommission
  bei  einer  Universität  des  Deutschen  Reichs  abgelegt
  werden.

Die  Kommission,  einschließlich  des  Vorsitzenden  und
seiner  Stellvertreter,  wird  von  der  vorgesetzten  Zentralbehörde
  ($  1)  für  jedes  Prüfungsjahr  ($  21  Abs.  1)  nach
Anhörung  der  medizinischen  Fakultät  der  betreffenden
Universität  aus  geeigneten  Fachmännern  ernannt.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Prüfung,  ist  berechtigt,  ihr
in  allen  Abschnitten  beizuwohnen,  achtet  darauf,  daß  die
Bestimmungen  der  Prüfungsordnung  genau  befolgt  werden,
ordnet  bei  vorübergehender  Behinderung  eines  Mitgliedes
dessen  Stellvertretung  an,  berichtet  unmittelbar  nach  dem
Schlusse  jedes  Prüfungsjahrs  der  vorgesetzten  Behörde  über
die  Tätigkeit  der  Kommission  und  legt  Rechnung  über  die
Gebühren.

8  21.

In  jedem  Jahre  finden  zwei  Prüfungsperioden  statt.
Sie  beginnen  Mitte  Oktober  und  Mitte  März  und  sollen
nicht  über  Mitte  August  ausgedehnt  werden.

Die  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  bei  der
zuständigen  Zentralbehörde  ($  20  Abs.  2)  oder  bei  einer
von  dieser  bezeichneten  anderen  Dienststelle  unter  Angabe
der  Prüfungskommission,  vor  welcher  der  Kandidat  die
Prüfung  abzulegen  wünscht,  bis  zum  1.  Oktober  beziehungsweise
  1.  März  jedes  Jahres  einzureichen.  Verspätete  Gesuche
können  nur  aus  besonderen  Gründen  berücksichtigt  werden.