— 208 —
Gestellungsorts ohne Fahrkarte zu kostenfreier Benutzung der Bahn
zuzulassen, und zwar:
a) die Mannschaften des Beurlaubtenstandes gegen Vorzeigung des
Gestellungsbefehls oder anderer Militärpapiere,
b) die Mannschaften des Landsturmes innerhalb des betreflenden
Korpsbezirkes auf Grund ihrer mündlichen Erklärung, dass sie
dem Landsturm angehören und eingezogen sind,
c) Kriegsfreiwillige und Freiwillige des Landsturmes auf Vorzeigung
einer Bescheinigung der Ortsbehörde über Zweck und Ziel der
Reise.
2. Der Ausweis oder die mündliche Erklärung erfolgt den Organen
der Fahrkartenkontrole gegenüber.
3. Von Beibringung der unter 1a bezeichneten Ausweise kann ab-
geshen werden, wenn gegen die mündlichen Angaben über Zweck und
Ziel der Reise Bedenken nicht bestehen.
§. 2.
1. Die Eisenbahnverwaltungen werden für diese Leistungen im
Mobilmachungsfalle durch Gewährung von Pauschsummen ent-
schädigt. Die Berechnung dieser Summen erlolgt auf Grund der Mobil-
machungsvorarbeiten durch das preussische Kriegsministerium bereits im
Frieden derart, dass für alle Mannschaften des Beurlaubtenstandes, deren
Einziehung plammässig vorgeschen ist und die die Eisenbahn benutzen
können, die Fahrgelder für die in Betracht kommende Strecke nach
Massgabe des Militärtarits in Ansatz gebracht werden.
2. Die Berechnung der Pauschsummen findet, sofern wesentliche
Aenderungen in den Grundlagen der Berechnung nicht eintreten, von
3 zu 3 Jahren mit Gültigkeit vom 1. April des ersten Jahres bis zum
31. März des dritten Jahres statt.
3. Die Höhe der berechneten Pauschsummen wird vom preussischen
Kriegsministerium bis zum 15. April jedes Jahres dem Reichs-Eisenbahn--
Amte bekannt gegeben. Dieses theilt bei Ausspruch einer Mobilmachung
den einzelnen Eisenbahnverwaltungen den Betrag der auf sie entfallenden
Pauschsummen sofort mit.
4. Die Zahlungsanweisung erfolgt durch die Intendantur des stell-
vertretenden preussischen Generalstabs der Armee auf die General-Kriegs-
kasse derart, dass die erste Hälfte der Pauschsummen am zwanzigsten,
die zweite Hälfte am dreissigsten Mobilmachungstage von den Eisenbahn-
Verwaltungen abgehoben werden kann.
§. 3.
1. Für die im §. 1 Zif. 1 bezeichneten, zur Gestellung gelangenden.
Militärpersonen, deren Einstellung nicht bereits im Frieden planmässig