Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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vorgeschen und in Berechnung gebracht war, sondern erst im Mobil- 
machungsfall erfolgt, sind unabhängig von der Länge der zu durch- 
fahrenden Strecke 30 Pfennig Eisenbahnfahrgeld auf den Kopf in Rechnung 
zu bringen, mögen diese Leute die Eisenbahn benutzen oder nicht. 
2. Die stellvertretenden Generalkommandos theilen zum 15. jedes 
Monats der Intendantur des stellvertretenden preussischen Generalstabs 
der Armee die Anzahl der zur Gestellung gelangten vorbezeichneten 
Mannschaften mit. Diese Behörde vertheilt alsdann innerhalb eines jeden. 
Korpsbezirkes den summarischen Betrag der Eisenbahnfahrgelder auf die 
Eisenbahnverwaltungen im Verhältnisse der Länge ihrer dem Bezirk an- 
gehörenden Strecken. 
Die auf die einzelnen Eisenbahnwverwaltungen entfallenden Theile 
werden von der Intendantur in monatlichen Beträgen auf die General- 
Kriegskasse zur Zahlung angewiesen. 
  
Durch Einfügung der Anlage IIIa in die Militär-Transport-Ordnung 
wird es erforderlich, 
im §. 32,2 letzter Absatz dieser Ordnung hinter Einberufenen §.: 
Anlage IIIa und 
und daneben am Rande: 
sowie im Militärtarif, Zif. (e) zu 1 der besonderen Bestimmungen 
hinter geregelt: · 
(s.Anl. IIIa zu §. 32,2 der M. Tr. O) 
zu setzen. 
Berlin, den 11. Juni 1901. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
 
	        
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