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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 29.
Inhalt: Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890. S. 218.
(Nr. 2780.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli
1890. Vom 30. Juni 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 (Reichs-
Gesetzbl. S. 141) erhält die Ueberschrift:
Gewerbegerichtsgesetz
und wird geändert, wie folgt:
I. Hinter §. 1 wird folgender neuer Paragraph eingestellt:
§. 1a.
Für Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung
mehr als zwanzigtausend Einwohner haben, muß ein Gewerbe-
gericht errichtet werden. Die Landes-Zentralbehörde hat erforder-
lichen Falles die Errichtung nach Maßgabe der Vorschriften des
§. 1 Abs. 5 anzuordnen, ohne daß es eines Antrags betheiligter
Arbeitgeber oder Arbeiter bedarf.
II. Der §. 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Gewerbegerichte sind ohne Rücksicht auf den Werth des
Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses sowie über die Aushändigung oder den
Inhalt des Arbeitsbuchs, Zeugnisses, Lohnbuchs, Arbeits-
zettels oder Lohnzahlungsbuchs,
Reichs= Gesetzbl. 1901. 48
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juli 1901.