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verwalter“ verliehen worden ist, können denselben fortführen.
Der Rang der Post-Sekretaire bleibt ihnen
dabei gewahrt. Es wird demnächst in jedem einzelnen Falle
geprüft werden, ob der Beamte auch unter den veränderten
Verhältnissen in seiner Stelle zu belassen oder abzulösen
ist. Findet eine Ablösung statt, so wird der Beamte
unter die mit ihm zugleich ernannten Postsekretaire
bei den Postämtern nach dem Tage der Verleihung der
Pensionsberechtigung einrangirt.
Diejenigen pensionsberechtigten Postexpedienten,
welche den Nachweis erweiterter Dienstkenntniß
zu dem Zwecke geführt haben, um eine Vorsteherstelle
bei einer Postexpedition erster Klasse zu erlangen, in eine
solche Stelle aber noch nicht definitiv eingerückt sind,
werden von demselben Termine, wie die unter IV. a.
bezeichneten Post-Expedienten zu Postsekretairen ernannt,
sofern sie die jetzt für Postexpedienten-Anwärter reglementsmäßig
vorgeschriebene schulwissenschaftliche Bildung
besitzen bezw. nach den vorangeschickten Grundsätzen (IV.)
entweder von dem Nachweise derselben entbunden werden
können, oder solche innerhalb 5 Monaten nachweisen.
Ihre Einrangirung unter die mit ihnen zugleich ernannten
Postsekretaire erfolgt alsdann nach dem Tage der
Verleihung der Pensionsberichtigung. Wenn einzelne
dieser Beamten dagegen nicht innerhalb der Frist von
5 Monaten den Nachweis über die vorgeschriebene schulwissenschaftliche
Bildung zu führen vermögen, und ihre
Entbindung von demselben unzulässig ist, so werden sie
zu Sekretariats-Assistenten ernannt.
Diejenigen kündbar angestellten oder remuneratorisch
beschäftigten Post-Expedienten, welche den
Nachweis erweiterter Dienst-Kenntniß zu dem
Zwecke geführt haben, um eine Vorsteherstelle bei einer
Post-Expedition erster Klasse zu erlangen, in eine solche
Stelle aber noch nicht definitiv eingerückt sind, werden:
a) soweit sie die K# für Postexbedienten-Anwärter vorgeschriebene
Schulbildung besitzen, bezw. nach den vorangeschickten
Grundsätzen (IV.) solche nachweisen, oder
von der Darlegung derselben entbunden werden können,
in die Liste der zum Postsekretair examinirten Postamts-Assistenten
(VIII.) aufgenommen, oder