Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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verwalter“  verliehen  worden  ist,  können  denselben  fortführen.
  Der  Rang  der  Post-Sekretaire  bleibt  ihnen
dabei  gewahrt.  Es  wird  demnächst  in  jedem  einzelnen  Falle
geprüft  werden,  ob  der  Beamte  auch  unter  den  veränderten
  Verhältnissen  in  seiner  Stelle  zu  belassen  oder  abzulösen
  ist.  Findet  eine  Ablösung  statt,  so  wird  der  Beamte
  unter  die  mit  ihm  zugleich  ernannten  Postsekretaire
bei  den  Postämtern  nach  dem  Tage  der  Verleihung  der
Pensionsberechtigung  einrangirt.
Diejenigen  pensionsberechtigten  Postexpedienten,
welche  den  Nachweis  erweiterter  Dienstkenntniß
zu  dem  Zwecke  geführt  haben,  um  eine  Vorsteherstelle
bei  einer  Postexpedition  erster  Klasse  zu  erlangen,  in  eine
solche  Stelle  aber  noch  nicht  definitiv  eingerückt  sind,
werden  von  demselben  Termine,  wie  die  unter  IV.  a.
bezeichneten  Post-Expedienten  zu  Postsekretairen  ernannt,
sofern  sie  die  jetzt  für  Postexpedienten-Anwärter  reglementsmäßig
  vorgeschriebene  schulwissenschaftliche  Bildung
besitzen  bezw.  nach  den  vorangeschickten  Grundsätzen  (IV.)
entweder  von  dem  Nachweise  derselben  entbunden  werden
können,  oder  solche  innerhalb  5  Monaten  nachweisen.
Ihre  Einrangirung  unter  die  mit  ihnen  zugleich  ernannten
  Postsekretaire  erfolgt  alsdann  nach  dem  Tage  der
Verleihung  der  Pensionsberichtigung.  Wenn  einzelne
dieser  Beamten  dagegen  nicht  innerhalb  der  Frist  von
5  Monaten  den  Nachweis  über  die  vorgeschriebene  schulwissenschaftliche
  Bildung  zu  führen  vermögen,  und  ihre
Entbindung  von  demselben  unzulässig  ist,  so  werden  sie
zu  Sekretariats-Assistenten  ernannt.
Diejenigen  kündbar  angestellten  oder  remuneratorisch
  beschäftigten  Post-Expedienten,  welche  den
Nachweis  erweiterter  Dienst-Kenntniß  zu  dem
Zwecke  geführt  haben,  um  eine  Vorsteherstelle  bei  einer
Post-Expedition  erster  Klasse  zu  erlangen,  in  eine  solche
Stelle  aber  noch  nicht  definitiv  eingerückt  sind,  werden:
a)  soweit  sie  die  K#  für  Postexbedienten-Anwärter  vorgeschriebene
  Schulbildung  besitzen,  bezw.  nach  den  vorangeschickten
  Grundsätzen  (IV.)  solche  nachweisen,  oder
von  der  Darlegung  derselben  entbunden  werden  können,
in  die  Liste  der  zum  Postsekretair  examinirten  Postamts-Assistenten
  (VIII.)  aufgenommen,  oder