306 Kirchenbaupflicht. Innere Einrichtung. Herkommen.
Kirche an sich, sondern aus höheren Rücksichten
hervorgegangene, sonach eine Zwangsverbindlichkeit;
bestehen nun aber Zweifel und Irrungen, so
biumen alle gesetzlichen Interpretationsregeln dahin
iberein, daß der streitige Umfang einer solchen
Zwangsverbindlichkeit auf das unumgänglich Nothwendigste
beschränkt werden soll (Bl. f. R. A.
Bd. IV S. 103). Nun spricht aber das Gesetz
nur allein von der sekundären Verpflichtung des
Kirchenpatrons zur Herstellung und Unterhaltung
der Kirchen gebäude und nicht auch von der inneren
Kircheneinrichtung, zu deren Herstellung die zweite
Instanz den k. Fiskus als verbunden erachtete, indem
sie von der irrigen Voraussetzung ausging, daß
diese innere Kircheneinrichtung nothwendige und als
solche von der Hauptsache untrennbare Pertinenz
des Kirchen-Gebäudes sei, während dieselbe doch
nur als ein Attribut der Kirche, als der Gesammtheit
der den Zweck der Gottesverehrung und des
geistlichen Unterrichtes verfolgenden Personen erachtet
werden kann, die Herstellung des Gebäudes
aber, wofür die Zwangsverbindlichkeit des Kirchenpatrons
besteht, nur die Erreichung des Zweckes
der Kirche zu ermöglichen hat.
Hält man an diesem hier entscheidenden, das
ganze Sach= und Rechtsverhältniß auf den richtigen
Standpunkt stellenden Unterschiede zwischen Kirche
und Kirchen= oder Kultus-Gebäude fest, so gelangt
man zu dem unabweislichen Resultate, daß die
innere Einrichtung gewiß keine gesetzliche Pertinenz
des Gebäudes ist, sondern nur ein Mittel, wodurch
die Kirche ihre Bestimmung zu erreichen suchen muß.
Hiedurch zerfällt aber auch die ganze Argumentation,
welche die Vorinstanz aus den eivilrechtlichen
Bestimmungen des bayerischen und gemeinen
Rechtes über Pertinenzen und deren Untrennbarkeit
von der Hauptsache ableitet.