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17) Kein Brabanter oder Einwohner des Landes Obermaas,
der gefangen gesetzt wird, soll außer Landes gefuͤhrt werden
duͤrfen.
18) Der Kaiser verspricht, im Brabantischen keine Muͤnze
schlagen zu lassen, als mit Rath und Einwilligung des
gemeinen Landes, und daß man keine Muͤnze leichter,
als recht ist, schlagen solle. Wuͤrde sie aber leichter geschlagen,
so haͤlt man sich an des Muͤnzmeisters Leib und
Gut. Das Geld soll in einigen brabantischen Freistädten
geschlagen werden, nach Inhalt der alten Welschen
Urkunde.
19) Keiner, der nicht aus rechtmäßiger Ehe geboren ist, kann
Rath, Drost, Richter in Brabant seyn oder sonst ein
Amt bekleiden.
20) Entsteht in Brabant Streit, so sollen alle nicht in diesem
Streit Befangenen 24 Stunden lang vom Anfang des
Streites an Frieden haben. Wer dagegen handelt, wird
für einen Friedensbrecher gehalten.
21) Der Kaiser verspricht, keinem Todschläger eher den Zu-22)
tritt in's Land wieder zu gestatten, bis er sich mit den
Verwandten des Ermordeten ausgesöhnt habe.
Alle, die der Kaiser künftighin im Brabantischen zu
Maiern oder Försiern macht, oder die es gegenwärtig
sind, sollen die Maiereien und Forste selbst behalten, sie
Niemanden einräumen, verkaufen oder vermiethen. Auch
sollen die Maier oder Förster, die bürgerliche Gefängnisse
haben, und andere Amtleute auf dem platten Lande,
bei denen einige Gerichtsbarkeit ist, unverweilt, ehe sie ihr
Amt antreten, gute sichere Bürgen stellen, und das
bei der Obrigkeit, wohin sie gehdren, und zu Behuf eines
Jeden, der einiges Interesse dabei haben Loͤnnte.