Metadata : Spittler’s sämmtliche Werke. Elfter Band. (11)

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17)  Kein  Brabanter  oder  Einwohner  des  Landes  Obermaas,

der  gefangen  gesetzt  wird,  soll  außer  Landes  gefuͤhrt  werden
  duͤrfen.

18)  Der  Kaiser  verspricht,  im  Brabantischen  keine  Muͤnze

schlagen  zu  lassen,  als  mit  Rath  und  Einwilligung  des

gemeinen  Landes,  und  daß  man  keine  Muͤnze  leichter,
als  recht  ist,  schlagen  solle.  Wuͤrde  sie  aber  leichter  geschlagen,
  so  haͤlt  man  sich  an  des  Muͤnzmeisters  Leib  und
Gut.  Das  Geld  soll  in  einigen  brabantischen  Freistädten
  geschlagen  werden,  nach  Inhalt  der  alten  Welschen
Urkunde.

19)  Keiner,  der  nicht  aus  rechtmäßiger  Ehe  geboren  ist,  kann

Rath,  Drost,  Richter  in  Brabant  seyn  oder  sonst  ein
Amt  bekleiden.

20)  Entsteht  in  Brabant  Streit,  so  sollen  alle  nicht  in  diesem

  Streit  Befangenen  24  Stunden  lang  vom  Anfang  des
Streites  an  Frieden  haben.  Wer  dagegen  handelt,  wird
für  einen  Friedensbrecher  gehalten.

21)  Der  Kaiser  verspricht,  keinem  Todschläger  eher  den  Zu-22)



tritt  in's  Land  wieder  zu  gestatten,  bis  er  sich  mit  den
Verwandten  des  Ermordeten  ausgesöhnt  habe.

Alle,  die  der  Kaiser  künftighin  im  Brabantischen  zu
Maiern  oder  Försiern  macht,  oder  die  es  gegenwärtig
sind,  sollen  die  Maiereien  und  Forste  selbst  behalten,  sie
Niemanden  einräumen,  verkaufen  oder  vermiethen.  Auch
sollen  die  Maier  oder  Förster,  die  bürgerliche  Gefängnisse
  haben,  und  andere  Amtleute  auf  dem  platten  Lande,
bei  denen  einige  Gerichtsbarkeit  ist,  unverweilt,  ehe  sie  ihr
Amt  antreten,  gute  sichere  Bürgen  stellen,  und  das
bei  der  Obrigkeit,  wohin  sie  gehdren,  und  zu  Behuf  eines
Jeden,  der  einiges  Interesse  dabei  haben  Loͤnnte.