Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1050
82.

Jede  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordnete  Stadtgemeinde  und  im  Uebrigen
jeder  Amtsgerichtsbezirk  bildet  für  sich  einen  Impfbezirk.

83.

Der  für  den  Impfbezirk  aufgestellte  amtliche  Arzt  (Bezirksarzt  oder  bezirksärztlicher
Stellvertreter)  ist  für  diesen  Bezirk  der  zuständige  Impfarzt,  für  den  Stadtbezirk  München
der  Centralimpfarzt.

Im  Uebrigen  hat  jeder  Arzt,  welcher  das  Impfgeschäft  privatim  oder  öffentlich  ausüben
will,  den  Nachweis  darüber  zu  erbringen,  daß  er  mindestens  zwei  öffentlichen  Impfungsund
  ebensovielen  Wiederimpfungsterminen  beigewohnt  und  sich  die  erforderlichen  Kenntnisse
über  Gewinnung  und  Erhaltung  der  Lymphe  erworben  hat.

Eine  ausdrückliche  Inpflichtnahme  der  Impfärzte,  welche  bei  den  amtlichen  Aerzten  mit
der  dienstlichen  Verpflichtung  überhaupt  zu  verbinden  ist,  hat  bei  Uebernahme  des  Impfgeschäftes
  stattzufinden.

84.

Die  Distriktspolizeibehörde  hat  auf  Antrag  des  Impfarztes  die  Impforte  festzusetzen
und  dabei  Sorge  zu  tragen,  daß  jeder  Ort  seiner  Lage  nach  thunlichst  berücksichtigt  und
jede  größere  Entfernung  vermieden  wird.

An  Orten,  an  welchen  ansteckende  Krankheiten,  wie  Scharlach,  Masern,  Diphtherie,
Croup,  Keuchhusten,  Flecktyphus,  rothlaufartige  Entzündungen  in  größerer  Verbreitung  auf—
treten,  ist  die  Impfung  in  öffentlichen  Terminen  während  der  Dauer  der  Epidemie  nicht
vorzunehmen.

Erhält  der  Impfarzt  erst  nach  Beginn  des  Impfgeschäftes  davon  Kenntniß,  daß  derartige
  Krankheiten  in  dem  betreffenden  Orte  herrschen  oder  zeigen  sich  dort  auch  nur  einzelne
Fälle  von  Impfrothlauf,  so  hat  er  die  Impfung  an  diesem  Orte  sofort  zu  unterbrechen
und  der  einschlägigen  Orts=  und  Distriktspolizeibehörde  davon  Anzeige  zu  machen.

§  5.

Bei  der  Impfung  hat  der  Impfarzt  im  Einvernehmen  mit  der  Ortspolizeibehörde  für
die  nöthige  Ordnung  zu  sorgen.

Ein  Polizei=  oder  Gemeindediener  oder  ein  sonstiger  Beauftragter  der  Ortspolizeibehörde
hat  im  Impftermine  für  diesen  Zweck  zur  Stelle  zu  sein.  Auch  hat  die  Gemeinde  entsprechende
  Schreibhilfe  sowie  zur  Vornahme  des  Impfgeschäftes  geeignete  Räume  bereit  zu
stellen.

Bei  der  Wiederimpfung  und  der  darauf  folgenden  Nachschau  soll  ein  Lehrer  anwesend  sein.

Die  gleichzeitige  Anwesenheit  der  Erstimpflinge  und  der  Wiederimpflinge  in  Einem  Lokal
ist  thunlichst  zu  vermeiden.