Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

Reichs— Gesetzblatt 
Nr 41. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Text des Gewerbegerichtsgesetzes in der vom 1. Januar 1902 
ab geltenden Fassung. S. 353. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waaren- 
bezeichnungen in Costa Rica. S. 375. 
  
  
  
  
(Nr. 2801.) Bekanntmachung, betreffend den Text des Gewerbegerichtsgesetzes in der vom 
1. Januar 1902 ab geltenden Fassung. Vom 29. September 1901. 
Auf Grund des Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1901 zur Ab— 
änderung des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 
— Reichs-Gesetzbl. S. 249 — wird der Text des Gewerbegerichtsgesetzes in der 
vom 1. Januar 1902 ab geltenden Fassung nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 29. September 1901. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Gewerbegerichtsgesetz. 
Erster Abschnitt. 
Errichtung und Jusammensetzung der Gewerbegerichte. 
§. 1. 
Für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten zwischen Arbeitern 
einerseits und ihren Arbeitgebern andererseits sowie zwischen Arbeitern desselben 
Arbeitgebers können Gewerbegerichte errichtet werden. 
Die Errichtung erfolgt für den Bezirk einer Gemeinde durch Ortsstatut 
nach Maßgabe des §. 142 der Gewerbeordnung. Die Entscheidung der höheren 
Reichs-Gesetzbl. 1901. 68 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Oktober 1901.
	        
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