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2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse,
3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimationspapieren,
Urkunden, Geräthschaften, Kleidungsstücken, Kautionen und dergleichen,
welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergeben worden sind,
4. über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertrags-
strafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Ver-
pflichtungen, welche die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände be-
treffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in
Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungsbücher,
Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Invalidenversicherung,
5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu leistenden
Krankenversicherungsbeiträge und Eintrittsgelder (§§. 53 a, 65, 72, 73
des Krankenversicherungsgesetzes),
6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer gemein-
samen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegen einander er-
hoben werden.
Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche für den Fall bedungen
ist, daß der Arbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches bei
anderen Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet, gehören nicht zur
Zuständigkeit der Gewerbegerichte.
§. 5.
Zur Zuständigkeit der Gewerbegerichte gehören ferner Streitigkeiten der im
§. 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Art zwischen Personen, welche für bestimmte
Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung gewerb-
licher Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende), und ihren
Arbeitgebern, sofern die Beschäftigung auf die Bearbeitung oder Verarbeitung der
den ersteren von den Arbeitgebern gelieferten Rohstoffe oder Halbfabrikate beschränkt
ist. Das Gleiche gilt von Streitigkeiten der im §. 4 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten
Art zwischen solchen Hausgewerbetreibenden unter einander.
Streitigkeiten derjenigen Hausgewerbetreibenden, welche die Rohstoffe oder
Halbfabrikate selbst beschaffen, unterliegen der Zuständigkeit der Gewerbegerichte,
soweit dies durch das Statut bestimmt ist.
§. 6.
Durch die Zuständigkeit eines Gewerbegerichts wird die Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.
Schiedsverträge, durch welche die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für
künftige Streitigkeiten ausgeschlossen wird, sind nur dann rechtswirksam, wenn
nach dem Schiedsvertrage bei der Entscheidung von Streitigkeiten Arbeitgeber
und Arbeiter in gleicher Zahl unter einem Vorsitzenden mitzuwirken haben, welcher
weder Arbeitgeber oder Angestellter eines betheiligten Arbeitgebers, noch Arbeiter ist.
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