102 Erörterungen ans dem Gebiete des Civilprozesses.
Bezug auf bloße Verhältnisse von Dingen oder Personen
zu einander der Fall, welche Verhältnisse zwar gleichfalls
thatsächlich existiren, dem Einzelnen aber, weil sie
an sich weder gesehen, noch gehört oder gefühlt werden
können, erst durch eine größere Reihe von Sinneswahrnehmungen
darüber, was mit gleichartigen Dingen geschehen
oder zwischen gewissen Personen vorgekommen ist,
zur Gewißheit werden. Auch hier kann jedoch das Urtheil
des Einzelnen in sehr vielen Fällen ein derartig
nicht blos nothwendiges, sondern auch unvermitteltes
werden, daß es sich auf Grund der zwingenden Erfahrung
direkt z. B. an den Anblick einer Sache kettet.
Eine prinzipielle Verschiedenheit zwischen solchen Urtheilen
und Urtheilen der ersterwähnten Art besteht dann
rücksichtlich der Zulässigkeit der Eideszuschiebung nicht
weiter.
Dies auf unsere spezielle Frage angewandt, so ergibt
sich Folgendes:
Unter dem Werthe einer Sache versteht man in unserer
Kulturperiode ganz allgemein den Preis, um welchen
die Sache zu Geld gemacht werden kann. Dieser
Preis an sich wird zur Thatsache erst dann, wenn die
Sache wirklich für Geld weggegeben wird. Aber die
Möglichkeit, eine Sache um einen, wenigstens im Durchschnitte,
bestimmbaren Preis zu Geld zu machen, ist trotzdem
gleichfalls etwas Thatsächliches, einfach deshalb,
weil diese Möglichkeit entweder besteht oder nicht besteht.
Zur Werthsbestimmung genügt diese bloße Möglichkeit.
Wo sie besteht, da kann sie ferner auch subjektiv wahrgenommen
werden; ob sie es in einem konkreten Falle
wurde oder doch werden konnte, bleibt dagegen immer
gunestio kacti. So weiß z. B. ein Kaufmann, der Jahr
aus Jahr ein seine Magazine mit gewissen Waaren füllt
und diese wieder veräußert, aus eigener Wahrnehmung
sehr wohl, welches der Durchschnittspreis dieser Waaren
im Einkaufe und Verkaufe zu dieser oder jener Zeit war